Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Rundfunkbeitrag wird auch für Zweitwohnungen fällig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bekräftigte, dass die Rundfunkgebühr jeweils pro Wohnung erhoben werden kann. Schon aus Gründen der Praktikabilität könne dies dann auch für Zweitwohnungen gelten.

Der Rundfunkbeitrag wird auch für eine Zweitwohnung fällig: Das hat am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Es bekräftigte mit dem Urteil, dass es insgesamt zulässig ist, die Erhebung des Beitrags an die einzelne Wohnung zu knüpfen. (Az: 6 C 15/16 und 6 C 23/16)

 

Der Rundfunkbeitrag hatte 2013 die damalige Rundfunkgebühr ersetzt. Für Privathaushalte ist er unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im März 2016 als rechtmäßig bestätigt.

Nun bekräftigte das Gericht, dass die Gebühr jeweils pro Wohnung erhoben werden kann. Schon aus Gründen der Praktikabilität könne dies dann auch für Zweitwohnungen gelten.

Zudem gebe es kaum Haupt- und Zweitwohnungen, die beide zusammen von nur einer Person genutzt werden. Daher bestünden in der Regel auch gleichzeitige Nutzungsmöglichkeiten in beiden Wohnungen. Auch werde dann nicht eine Person alleine doppelt mit dem Beitrag belastet.

Ausnahmen für Zweitwohnungen würden aufwendige Ermittlungen über deren Nutzung erforderlich machen, argumentierten die Richter. Solche Ermittlungen habe der Gesetzgeber mit dem Rundfunkbeitrag überflüssig machen wollen, auch um die damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre zu vermeiden. (afp)

Quelle: Epoch Times vom 26.01.2017

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