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Besatzungsrecht gilt – Zu Erinnerung: Dr. Alexander Schalck-Golodkowski († 21. Juni 2015) wurde 1996 nach Besatzungsrecht verurteilt

#Dr. Alexander Schalck-Golodkowski (* 3. Juli 1932 in Berlin-Treptow; † 21. Juni 2015 in Rottach-Egern)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski vor dem #Bundesverfassungsgericht im Jahre 1999.

Pressemitteilung Nr. 37/1999 vom 25. März 1999

Kein #Besatzungsrecht,hm? #DDR-Devisenbeschaffer Schalck-Golodkowski wurde 1996 (!) nach alliierten Militärgesetzen und nicht nach deutschem Strafrecht verurteilt.

Im Januar 1996 verurteilte das #Landgericht Berlin (LG) den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. VIII #Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53 Wortlaut s. Anlage) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach den Feststellungen beschaffte der Beschwerdeführer als Leiter des Bereichs „KoKo“ und als Devisenhändler in den Jahren 1986 bis 1989 illegal über einen in der Bundesrepublik ansässigen Waffenhändler 228 Nachtsichtbrillen im Wert von rund 4,8 Millionen DM, die überwiegend für die Luftwaffe der NVA bestimmt waren, sowie Waffen im Wert von rund 50.000,– DM. Die nach dem MRG Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen waren nach den Feststellungen des LG nicht eingeholt worden. Sie wären angesichts des militärischen Charakters der Gegenstände, die unter das COCOM-Embargo der Nato-Staaten gegen Länder des #Warschauer Pakt-Systems fielen, auch nicht erteilt worden.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der #Bundesgerichtshof (#BGH) im Juli 1997.

Gegen beide strafgerichtliche Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG („Die Freiheit der Person ist unverletzlich“). Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Vorschriften des MRG Nr. 53 genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen. Außerdem stehe der strafrechtlichen Ahndung ein Verfolgungshindernis entgegen. Dies ergebe sich aus der „Spionageentscheidung“ des BVerfG vom 15. Mai 1995.

II.

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das BVerfG hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden (zuletzt durch Beschluß des Ersten Senats vom 3. November 1982; BVerfGE 62, 169ff), daß die Voraussetzungen der Stafbarkeit nach Art. VIII MRG Nr. 53 ausreichend bestimmt sind. Die Herstellung der deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen.

 

#Art. 159 Verfassung des Landes Hessen

Landesrecht Hessen

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 159 Verf

Der vom #Kontrollrat für #Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker und #Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.

Fazit: Das Militärrecht der #Alliierten (#Shaef-Gesetzgebung, #AHK-Gesetzgebung und #SMAD-Gesetzgebung (nur neue Länder) ) gilt in vollem Umfang als höherrangig und geht den Deutschen Gesetzen vor. Besatzungsrecht gilt in vollem Umfang.

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD_Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 04.07.2017

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