Gerichte ahnden #volksverhetzende Kommentare auf #Facebook und anderen sozialen Netzwerken.Foto: animaflora/Fotolia

Doch die Richterin folgte seiner Argumentation nicht.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft trug sich das Delikt am 14. Oktober 2015 so zu: Der Angeklagte schrieb über #Asylbewerber, sie seien „Schmarotzer“ und „Viehzeug“. Mit diesen Worten kommentierte er einen Facebook-Eintrag der Gruppe „Nein zum Heim“. Der Eintrag berief sich wiederum auf einen Artikel aus der LAUSITZER RUNDSCHAU über eine Notunterkunft für Flüchtlinge in Spremberg.

#Rechtsanwalt Ronny Krautz erklärt gegenüber der Richterin: Sein Mandant könne „nicht viel dazu sagen“. Der junge Mann habe an jenem Tag in Gesellschaft anderer Leute Alkohol getrunken, das Handy auf dem Tisch – „und dann muss es irgendwie passiert sein“. So weist der Rechtsanwalt auf Paragraf 153 a der Strafprozessordnung hin: Demnach kann die Staatsanwaltschaft bei einem geringfügigen Vergehen von einer öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten Auflagen erteilen. Schließlich sei es in Deutschland möglich, dass ein Politiker „ganze Bevölkerungsteile“ ungestraft als „Pack“ bezeichnen könne. Damit spielt der Anwalt auf den SPD-Politiker #Sigmar Gabriel an, der sich im Jahr 2015 im sächsischen Heidenau so über Fremdenhasser geäußert hatte. Wenn nun das Amtsgericht seinen Mandanten verurteilen wolle – „dann sind wohl doch nicht alle gleich vor dem Gesetz“, sagt Rechtsanwalt Ronny Krautz.

Der Staatsanwalt erwidert: „Normen sollen ja verhindern, dass ein gedeihliches Zusammenleben gestört wird – und viele Leute denken, sie könnten im Internet über die Stränge schlagen.“ In Bezug auf Sigmar Gabriel müsse der Rechtsanwalt eher bei der Staatsanwaltschaft in Berlin nachfragen, ob sie ein Verfahren anstrebt, nicht jedoch am Cottbuser Amtsgericht.

Auch die Richterin sieht keinen Grund, von einer öffentlichen Klage abzusehen. Vielmehr will sie vom Angeklagten wissen, ob er hinter der Äußerung stehe, bei Asylbewerbern handele es sich um „Viehzeug“. Er antwortet: „Warum soll ich so was schreiben? Ich hab ja nichts gegen die.“ Als sie ihn fragend anschaut, sagt er: „Ich stehe definitiv nicht hinter dieser Äußerung.“

Kunstdrucke und Poster

Der Staatsanwalt glaubt ihm nicht. „Meines Erachtens hat sich der Tatvorwurf bestätigt“, sagt er in seinem Schlussplädoyer. „Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine dritte Person involviert war.“ Eine freiheitliche Gesellschaft könne es nicht dulden, wenn der Kern der Menschenwürde verletzt werde. So gibt der Staatsanwalt zu bedenken: „Wenn man so was ins Netz stellt, muss man die Konsequenzen tragen.“

Der Rechtsanwalt des Angeklagten beantragt hingegen einen Freispruch: Der Tatvorwurf bestätigt sich in seinen Augen nicht, zumal der junge Mann bisher keine Straftaten begangen hat.

Die Richterin folgt jedoch der Linie des Staatsanwalts. „Es ist eher abwegig, dass eine andere Person Ihr Handy an Ihrer Stelle benutzt hat“, sagt sie. Für den Angeklagten spreche jedoch die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist. So sei eine Geldstrafe angemessen. Der Angeklagte könne Revision einlegen. Der Fall reiht sich in noch weit schwerwiegendere Delikte aus der jüngeren Vergangenheit ein, bei denen der Vorwurf der #Volksverhetzung aufgrund von Internet-Kommentaren zum Tragen kommt. In #Bestensee im #Landkreis Dahme-Spreewald durchsuchten Polizeibeamte im Juni die Wohnung eines 23-jährigen Mannes, der sich selbst bei Facebook als „Feuermeister im Konzentrationslager Dachau“ bezeichnet hatte.

Facebook-Nutzer behaupteten im Jahr 2016, dass Asylbewerber die Spremberger Schwimmhalle verdreckt hinterlassen hätten. Die Rathaus-Mitarbeiter wehrten sich mit einer Anzeige gegen das Gerücht und weitere #Hasskommentare – sowie gegen die Unterstellung, die Stadt habe eine Informationssperre verhängt. Der Gerichtsprozess dazu wird voraussichtlich im November stattfinden.

Bundesweit ist die Zahl der polizeilich erfassten Fälle von Volksverhetzung stark gestiegen: Laut dem Portal Statista wurden im Jahr 2014 noch 2670 solcher Delikte erfasst, im Jahr 2016 hingegen bereits 6514.

Quelle: Lausitzer Rundschau vom 20.07.2017

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