Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Öffentlich-rechtliche Medienmanager gebärden sich wie Feudalherren


München (ADN). Homophobie und Rechtspopulismus sind die Stichworte, mit denen der vor wenigen Tagen von Verantwortlichen des Norddeutschen Rundfunks (NDR) auf den Thron des deutschen Kandidaten für den Eurovision Song Contest (ESC) gehievte Xavier Naidoo aus Mannheim sofort wieder an diesem Wochenende von diesem Sockel gestürzt wurde.

Der Vorgang spricht Bände über das chaotische Innenleben der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Anstalten in Deutschland (ARD). Wirr und krude sind die Adjektive, die dem Sänger wegen seiner grundsätzlichen Auffassungen angekreidet werden und die allerdings viel besser ans Revers der Medienmanager der bundesdeutschen Fernsehsender passen. Sie sind innerhalb weniger Tage einer äußerst populistischen online-Kampagne zum Opfer gefallen und erlegen gewesen, über deren Einzelheiten nunmehr energisch geschwiegen wird. Es fehlt nämlich massiv an vernünftigen Begründungen, warum der Unterhaltungskünstler mit indischen Wurzeln derart desavoyiert worden ist. Dass dahinter gewichtige politische Kabale stecken, beweisen die stetigen Anspielungen auf klare  Äußerungen des Sängers zu gravierenden Fehlentwicklungen. So bezeichnet er Deutschland als ein immer noch besetztes Land, das bis heute keinen Friedensvertrag hat.

Da keiner diese Argumente zu entkräften vermag, wird er von den politischen Eliten mit einem Bannstrahl angegriffen und geächtet. Tragfähige Stimmen charakterisieren das Prozedere treffend. Sie halten  die Berechtigung des öffentlich-rechtlichen Systems für verwirkt. Die ARD müsse lernen, dass sie dem Publikum Transparenz und Mitsprache schuldet – nicht nur beim ESC, sondern auch bei Moderatorengehältern, Sportrechten und Bilanzen. Die ARD sei kein vordemokratisches Königtum, in dem Majestäten einsame Entscheidungen fällen, lässt ein überregionales Printmedium wissen. ++ (me/mgn/22.11.15 – 317)

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 23.11.2015

 

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