Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

AfD-Anfrage zu Flüchtlingen am Arbeitsmarkt – Bundesregierung definiert den Begriff „Beschäftigte“

 

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/CHE) Im März 2018 gab es 220.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit eines der acht wichtigsten nichteuropäischen Asylherkunftsländer (Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien). Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6369) auf eine Kleine Anfrage (19/5952) der AfD-Fraktion. Demnach waren von den oben genannten Personen 104.000 (47 Prozent) in einer Helfertätigkeit, 92.000 (42 Prozent) in einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, 7.000 (drei Prozent) als Spezialisten und 16.000 Menschen (sieben Prozent) als Experten beschäftigt.

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Beschäftigung“ gemäß der oben genannten Mitteilung der Bundesagentur wurde von der AfD-Fraktion u.a. gefragt?

Die Antwort der Bundesregierung:

Als sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig Beschäftigte und somit in Beschäftigung gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.

2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).

3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie beispielsweise Elternzeit).

4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet.

Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:

 Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis,

 Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und ähnlichen Einrichtungen und  Beschäftigte in Freiwilligendiensten.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 993 vom 14.12.2018


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