Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Staatsanwalt bestätigt: Frauen sind Freiwild

Acht Tage nach den Silvester-Übergriffen in Köln ist es auch am Leipziger Hauptbahnhof zu einer sexuellen Attacke aus einer Gruppe von überwiegend Nordafrikanern auf eine Passantin gekommen.

Die Polizei nahm zwei Asylbewerber fest.

Doch die Staatsanwaltschaft hat die Freilassung der beiden Täter wiefolgt begründet:
“Der Griff zwischen die Beine des Opfers ist keine sexuelle Nötigung, sondern eine Beleidigung.”

“Der Vorwurf zum Nachteil der 31-jährigen Frau stellt sich strafrechtlich nach hiesiger Auffassung als sexuell motivierte tätliche Beleidigung dar”, erklärte Behördensprecher Ricardo Schulz.




Oberstaatsanwalt Schulz: “Es fehlt hierfür an der Anwendung von Gewalt bzw. an einer Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben.”

Verwunderlich: Auch die im Gesetz (§ 177 StGB) aufgeführte “Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist”, sieht die Staatsanwaltschaft nicht. Dabei hatte das Opfer laut Polizei ausgesagt, von etwa 15 Männern umringt worden zu sein. Aus dieser Situation sei dann der sexuelle Übergriff erfolgt.

Anders als die Polizei es am Sonntag beschrieb, sieht es die Staatsanwaltschaft so: „Die Personen waren zwar in der Nähe. Dass diese aber auf das Tatgeschehen Einfluss hatten, dafür haben wir keine Anhaltspunkte“, so Oberstaatsanwalt Schulz.

Zudem geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass nur der Tunesier (27) tatverdächtig sein soll. Der von der Polizei ebenfalls festgenommene Libyer (31) habe nur den Begleiter der Frau abgelenkt. In der Logik der Staatsanwaltschaft erfüllt das keinen Straftatbestand.
Anders als die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) zählt Beleidigung (§ 185 StGB) nicht zu den schweren Straftaten, für die laut Gesetz Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angewendet werden darf. Folglich wurde auch der Tunesier wieder freigelassen.



Auch der von der Videoüberwachung gefilmte Diebstahl ändert daran nichts. Begründung des Staatsanwalts: „Ein hinreichender Tatverdacht für einen Diebstahl besteht gegen beide Beschuldigten derzeit nicht. Dieser Tatverdacht richtet sich gegen die Gruppe allgemein, aus der die beiden Beschuldigten stammen sollen.“

Quelle: indexexpurgatorius.wordpress.com vom 12.01.2016

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