Facebook: Künast besucht Hasskommentare-Löscheinheit

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Miniaturfiguren geben sich die Hand vor einem Facebook-Logo. (imago / Ralph Peters)
Miniaturfiguren geben sich die Hand vor einem Facebook-Logo. (imago / Ralph Peters)

Die Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, #Künast, hat als erste Politikerin das #Löschteam für #Hasskommentare von #Facebook besucht.

Dies habe sie seit fast zwei Jahren versucht, sagte die #Grünen-Politikerin im Deutschlandfunk. Nun sei es zwar spät, aber der Besuch habe immerhin stattgefunden. Mittlerweile arbeiteten 650 Menschen am Standort Berlin bei der #Bertelsmann-Tochter, berichtete Künast. Sie habe den Eindruck, dass die öffentliche Kritik an Facebook Wirkung gezeigt habe. Es reiche nicht mehr, nur zu behaupten, dass bestimmte Aufgaben erledigt würden. Das Unternehmen müsse auch zeigen, wie dies funktioniere.

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Facebook steht seit Monaten in der #Kritik, #Hasskommentare #und strafbare Inhalte nicht schnell genug zu löschen. #Bundesjustizminister Maas will #soziale Netzwerke mit dem sogenannten #Netzwerkdurchsetzungsgesetz dazu verpflichten, in solchen Fällen schneller und konsequenter vorzugehen.

Quelle: Deutschlandfunk vom 14.06.2017

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Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Das war ja dann ein Freudentag für dieses verbiesterte Weib.

Kohse Hartmut
Kohse Hartmut
6 Jahre zuvor

Die 650 Menschen machen sich aktiv strafbar, da sie nicht über die notwendige Profession verfügen bzw. rechtliche Macht verfügen.
Entschuldigung, jedoch erwirbt eine Bordsteinschwalbe ihr Geld ehrlich und mit einer konkreten Leistung.
Bei obig zitierten 650 Personen vermute ich niedere Beweggründe.

meckerpaul
meckerpaul
6 Jahre zuvor
Reply to  Kohse Hartmut

Was verlangen sie denn?
Auch noch eine Profession?
Vasallen brauchen keine Ausbildung oder Fachkenntnisse.
Die sind zum Benutzen da. Also werden diese Schleimlecker da eingesetzt wo die „Regierung“ sie missbrauchen kann.
Künast, die Grünen und die andere Bagage darf aber hetzen was geht. Gegen die NAZIS, gegen die die darauf hinweid´sen das diese Einwanderungspolitik falsch ist. Gegen die , die beanstanden das die Schleppertätigkeit duch diesen Staat gefördert und kräftig unterstützt wird. (Abholung der „Geschundenen“ durch die Privatschifftaxis.
Ehrlichkeit, Anstand und Liebe zur Heimat sind Wesenszüge die nur die NAZIS kennen. Da muß man ansetzen. mit Denunzieren, Kriminalisieren und übler Nachrede. Auch persönlihe Beleidigungen gegen anders denkende sind gewünscht.
Lesen sie mal die „zugelassenen Kommentare der GMX – Leser. Wie schnell werden Foren gesperrt.
Das ist die Freiheit von heute.
IM ERIKA weiß was sie tut. Auch die anderen Vasallen wissen es. Nur sagen darf man nichts.
Das GG gilt nicht und ist das Papier nicht wert auf das es steht.

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Unterschrift des Richters nicht ersetzbar! In einem sogenannten „Landgericht“ wurde ein sogenannter „Angeklagter“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren „verurteilt“. Das Ganze selbstverständlich (wie immer) ohne jede Rechtsgrundlage. Die Revision des sogenannten „Angeklagten“ zielte auf eine Verfahrensrüge ab und hatte Erfolg. Dazu hat der sogenannte „Generalbundesanwalt“ ausgeführt:

„Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die „Vorsitzende“ der „Strafkammer“ hat das „Urteil“ nicht unterschrieben. Es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden „Richterin“ (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das „Urteil“ nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden. Daran ändert auch nichts, dass die „Vorsitzende“ noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des „Urteils“ (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des „Urteils“ und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das „Urteil“ von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den „Urteilstext“ abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden „Richters“ ersetzt wird. Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die „Richterin“ nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen „Urteils“.“

BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345:
Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Jetzt gibt ´s allerdings einige „Problemchen“. Der sogenannte „Generalbundesanwalt“ faselte von Paragraphen der StPO (Strafprozessordnung). Laut Bundesgesetzblatt 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht unter anderem allerdings folgendes neu geregelt:

Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Im § 5 des Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) war der räumliche Geltungsbereich der Strafprozessordnung genannt, der seit nunmehr dem 24.04.2006 aufgehoben ist. Kurzum: Die Strafprozessordnung ist seitdem mangels Nennung eines räumlichen Geltungsbereiches ungültig. Somit existiert keine Rechtsgrundlage, um überhaupt einen Strafprozess führen zu dürfen.

Die Rechtsgrundlage ist aber nicht das Einzige, was fehlt. Es fehlt auch an hoheitsrechtlich befugten Richtern, da hierzulande kein einziger sogenannter „Richter“ ein Beamter mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ist. Das liegt schlicht daran, dass am achten Mai des Jahres 1945 sämtliche Beamtenverhältnisse erloschen sind (siehe 1 BVR 147/52, Leitsatz 2). Auch besitzt im hiesigen Land kein einziger sogenannter „Richter“ eine Bestallungsurkunde – von einer Tätigkeitsgenehmigung nach Militärgesetz Nummer 2, Artikel V. 9, ganz zu schweigen. Das Führen von Zivilprozessen ist hierzulande rechtlich einwandfrei ebenfalls nicht möglich, da auch die Zivilprozessordnung unter Geltungsbereichmangel sowie unter Richtern leidet, die keine hoheitsrechtlichen Befugnisse besitzen. Siehe bezüglich Geltungsbereichmangel selbige Bereinigungsgesetze – in diesem Fall Artikel 49, Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.

Das Ordnungwidrigkeitengesetz (OwiG) ist mangels Geltungsbreichnennung ebenfalls ungültig. Siehe Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Eigentlich war das Ordnungwidrigkeitengesetz nie, also zu keinem Zeitpunkt, gültig, da es aus dem Jahre 1968, also aus einer Zeit stammt, in der hierzulande schon lange keiner mehr hoheitsrechtliche Befugnisse besaß, um überhaupt Gesetze erlassen zu dürfen.

Die Schande: Noch immer wird der Schein und die Lüge aufrecht erhalten, dass es hierzulande ein einwandfreies Rechtssystem geben würde, obwohl ein solches erwiesen bereits seit mehr als 70 Jahren nicht existiert.