Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf die Gebühren bargeldlos einziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt laut einer Mitteilung in zwei Fällen entschieden.
Zwei Beitragspflichtige hatten diese Abwicklung abgelehnt und wollten stattdessen die Gebühr bar beim Hessischen Rundfunk oder einer vom ihm zu bezeichnenden Stelle entrichten. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, eine Rundfunkanstalt sei nicht verpflichtet, Barzahlungen entgegenzunehmen.
Bei Massenverfahren sei es durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Die Richter verwiesen auf eine ähnliche Regelung bei der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer.
Bareinzahlung bei der Bank möglich
Außerdem habe jeder Gebührenpflichtige die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Konto der Rundfunkanstalten zu leisten. Dies hatten die Beitragspflichtigen als unzumutbar abgelehnt.
Gegen das Urteil ist Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zulässig.
Quelle: Welt-online vom 30.11.2016