Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 21.05.2021
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Auf geht’s !
Jeder Ort, jeder Stadtteil, jede Gemeinde!!
Holen wir uns unsere Heimat und unsere Rechte zurück !!
Jetzt !
Da müßten die in jedem Rathaus, Gemeinde die Selbstverwaltung erklären ! Dazu sind DIE viel zu feige !
Die BRiD wird wie ein Sack freigelassener Flöhe mit den Protesten in den Städten und Gemeinden, diese „Flöhe“ fangen DIE mit Ihren Häschern nicht mehr ein. Nicht einmal wenn „IM Kastendrachen“ Flöte spielt statt zu reden! Vorsicht am Zuge, der Bahnsteig ist abgefahren!