Von wegen Meinungsfreiheit: Grünen-Verspottung kostet 6000 Euro Strafe

23. Februar 2024

Von wegen Meinungsfreiheit: Grünen-Verspottung kostet 6000 Euro Strafe

KULTUR & GESELLSCHAFT
Foto: Symbolbild

Miesbach. Man erinnert sich: der Unternehmer und CSU-Mann Michael Much hing im September letzten Jahres auf seinem Grundstück in Gmund am Tegernsee zwei große Spottplakate auf. Thema: die Grünen – Parteichefin Ricarda Lang wurde als Dampfwalze, Wirtschaftsminister Habeck mit leeren Taschen und Außenministerin Baerbock als kleines Kind dargestellt.

Klarer Fall von freier Meinungsäußerung. Nicht so in Bayern: hier rückte die Polizei an, beschlagnahmte die Plakate und überzog Much mit einer Hausdurchsuchung. Jetzt erhielt er einen gesalzenen Strafbefehl: 6000 Euro soll er wegen der Plakate bezahlen – wegen angeblicher „Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens in vier tateinheitlichen Fällen zum Nachteil von Cem Özedmir, Annalena Baerbock, Dr. Robert Habeck und Ricarda Lang“.

Much kann die Aufregung nicht verstehen. Die „Bild“-Zeitung ließ er wissen: „Keinesfalls wollte ich die Personen beleidigen, aber mir geht es um die Arbeit, die diese Minister und die Parteivorsitzende machen – und die ist schlecht.“

Muchs Anwalt findet die Hausdurchsuchung „vollkommen überzogen“. Er legte für seinen Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl ein und erklärt: „Es ist deutlich zu erkennen, daß es sich um Meinungsfreiheit handelt.“

Davon werden sich die Behörden aber erst vor dem Kadi überzeugen lassen müssen – Muchs Verhandlung ist am 21. März. Er kann sich auf einen Präzedenzfall berufen: ein anderer Unternehmer hatte in Seligenstadt und Hanau in Hessen im August 2023 ähnliche Plakate aufgehängt. In diesem Fall nahm die Staatsanwaltschaft erst gar keine Ermittlungen auf. In Bayern praktiziert die Justiz demgegenüber womöglich vorauseilenden Gehorsam – die jüngst von Bundesinnenministerin Faeser vorgestellten 13 Maßnahmen gegen „Rechts“ sehen auch Majestätsbeleidigung vor: Äußerungen, die zweifelsfrei von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, sollen künftig kriminalisiert und „Verhöhnung“ des Staats juristisch geahndet werden. (st)

Bildquelle: © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)

Quelle: zuerst.de vom 23.02.2024

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Dr. Robert Habeck
Dr. Robert Habeck
2 Monate zuvor

Sorry, aber die deutschen Bürger sind selbst schuld, wenn sie solchen Machtmissbrauch zulassen. Meine Meinung über Deutschland kann ich hier leider nicht kundtun…aber es wären gesalzene Worte!!
Ich schaue mir dieses Trauerspiel aus dem Ausland an und lache mir einen krummen Buckel, was sich das Volk noch alles gefallen lässt…. und offensichtlich auch noch unterstützt!!
Die Griechen haben recht….. Idioten stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Ungebildete“. Mehr muss man gar nicht sagen…..

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
2 Monate zuvor

Wie man einen Strafbefehl vom Tisch bekommt weiß in Mitteldeutschland jedes Schulkind. Die Rückweisung findet man im Netz! Oder nicht mehr? Im weiteren die Schrift! Beleidigung gibt es nicht, wenn die Person oder die ausgeschissXXXe Sippe“ Grün“ nicht exakt ausgewiesen ist! Der verliert die Willkür an Ihm!

Ehemals engste Person an mir hat die Sträflingsplakate anfertigen lassen, die das erste Mal in Berlin gesehen wurden-60 Stück! Sie sollte auch vom System XXXX betraft werden! Haben DIE nicht geschafft. Weil Karikatur!

Ich konnte jeden Strafbefehl abwehren!

ANFECHTUNGSERKLÄRUNG gemäß § 143 BGB

Außerordentliche Zurückweisung wegen fehlender Rechtsgrundlage hier als

Rückweisung

Ihr ungültiges selbst erfundenes sog. Az.: 7 Cs

Rau und HORN erklärten sich einvernehmlich ohne Rückweisung (so
wäre  Vertragsänderung) der Beträge 3 €
Teilzahlung, 2 € Schlusszahlung nach geltenden BGB einverstanden. Damit wurde diese Änderung rechtskräftig und rechtssicher nach BGB zu einen zwei Parteien Vertrag von und mit RAU und Horn anerkannt.

Sog. Reichsbürger halten sich nicht an die
geltenden Gesetze der BRiD und verfahren nach persönlicher Willkür. Es sind
richtungsweisend Ermittlungen zu führen. Was schon im Schreiben vom 24. Hartung 2017 von RAU und Horn nicht bestritten wurde.

Der als „Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt vom 18. 05. 2017 wird
gemäß § 143 BGB für ange-fochten erklärt, weil dieser mannigfaltig – konträr zu Art. 20 III GG –
nicht der durch Gesetz vor-geschriebenen Form entspricht! Der von Ihnen erstellte Briefkopf enthält gravierende Formfehler. Bezüglich der Wirkung der Anfechtung besagt § 142 BGB:Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.“! Auf den sich hieraus ergebenden „Suspensiveffekt“ wird explizite verwiesen!
Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn diese denn vom „AG“ Zwickau auch akzeptiert werden und nach diesen dort denn auch verfahren wird, ist der als
„Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt durch die erklärte Anfechtung
daher
nichtig, somit rechtsunwirksam, mit der Rechtsfolge, daß aus diesem auch nicht vollstreckt werden darf, bis über die erklärte Anfechtung eine gerichtliche Entscheidung in rechtskraftfähiger Form erfolgt ist!

Es wird auf den aktuellen Beschluss des Chemnitzer LS vom 23. 05. 2017 verwiesen, mit dem  Az.: L 2 XXXXX  Seite -4-Art.
20/3 GG ist bindend“!

Ende Seite -1-

Seite -2-

Es wird gerügt:


1.  Dem als „Strafbefehl“
bezeichneten Scripturakt vom 18.05.2017 ermangelt es
rechtswidrig der
Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der Erlaß beruht
!

2.  Der Festsetzung der Geldstrafe ermangelt es rechtswidrig
der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, wonach
eine solche rechtlich zulässig ist
!

3.  Der Festsetzung des „Tagessatzes“ ermangelt
es ebenfalls rechtswidrig  Angabe
einer entspre-chenden Rechtsgrundlage bzgl. der Höhe
!

4.  Auch dem
Hinweis
:An die die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe
“, ermangelt es rechtswidrie. der Angabe einer
entsprechenden Rechtsgrundlag

5.  Den angeführten
Zahlungsmodalitäten ermangelt es rechtswidrig ebenfalls der Angabe ent-sprechender
Rechtsgrundlagen!

6.  Ebenfalls ermangelt es der Auferlegung der
Verfahrenskosten rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage
!

7.  Entgegen der dortigen
wahrheitswidrigen Behauptung, wurde dem Mensch Guntram Penker keine Gelegenheit
gegeben sich zu dem wahrheitswidrigen Schuldvorwurf (Vorverurteilung) vor einer
juristischen Person, „Richter“ zu äußern (Verstoß gegen Art. 103/1-3)

Auch ist konträr zu § 160 II StPO nicht nach Entlastendem ermittelt
worden!

Dieses offensichtlich vorsätzliche Verschweigen der rechtserforderlichen
Angabe der Rechtsgrund-lagen wird als
unzulässiger,
grundgesetzwidriger Willkürakt gewertet und dürfte ein eklatanter Verstoß gegen die grundgesetzlichen Gebote der
Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) sein
! Verstößt
ein Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm, ist er gemäß den §§
125 BGB und 44 VwVfG i.V.m. Art. 11 I + IV EGBGB
nichtig und bewirkt – nach rechtsstaat-lichen Grundsätzen – damit keine
Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit und es darf nicht danach
verfahren werden! 

Es wird weiter gerügt, daß die
Rechtsbehelfsbelehrung nicht vollständig ist! Ihr
ermangelt es der rechtserforderlichen Angabe einer Rechtsgrundlage, nach
welcher ggf. „innerhalb von zwei Wochen“ Einspruch einzulegen sei!
In der vorliegenden Form verstößt sie eklatant gegen die grundgesetzlichen Gebote der Rechtssicherheit
(Art. 20/3 GG) und Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) und führt damit zu dessen Nichtigkeit
(§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

Ende
Seite-2-

Seite -3-

Der gravierende Mangel in dem gegenständlichen Scripturakt ist die fehlende richterliche Unter-schrift des Herrn Eisenreich! Aus diesem Grunde ist das als „Strafbefehl“ bezeichnete Schrift-stück vom 20.12.2011 eben nur ein simpler
Scripturakt, de jure eine „Kladde“, eine simple „Leseabschrift“,
ohne
jegliche
Rechtswirksamkeit!

Analog zu den §§ 275
II StPO, 315 ZPO
müssen Richter und alle anderen Amtspersonen
Bescheide, Beschlüsse oder Urteile
eigenhändig
handschriftlich unterschreiben, ansonsten entsprechen diese
nicht der durch Gesetz vorgeschriebenen Form und sind
gemäß §§ 125 BGB, 44 VwVfG
Nichtig!

Zum gesetzlichen
Erfordernis einer Unterschriftsleistung wird verwiesen auf §§ 126 BGB. 275 II StPO
! Zur
Schriftform eines Verwaltungsaktes, eines „Strafbefehls“, gehört grundsätzlich
die eigenhändige Unterzeichnung (cf. z.B. Urteil vom 06.12. 1988
BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81,
32
Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemein-same Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß
bei Übermittlung bestim-mender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem
gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 05.04.2000 GmS-OBG
1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen,
in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift
unmög
lich ist und nicht für
die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze
, deren Unter
-zeichnung
möglich und zumutbar ist (cf. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B
6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Ein Beschluß, ein Urteil wie
auch Verträge jeglicher Art
müssen zur Rechtskrafterlangung unter-schrieben sein, weil nur die
Unterschrift seine Herkunft verbürgt
! Bei einem
Verstoß, einem an BRD-Gerichten nicht
auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300,
BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch
keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf
Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452)   

Ein evtl. dortiger Hinweis, daß in der Gerichtsakte befindliche
„Original“ sei unterschrieben ist nicht
einlassungsfähig und kann nicht verfangen, da heutzutage
jeder Ausdruck der den Drucker einer EDV-Anlage verläßt, ein „Original“ ist.
Somit ist der Hinweis des Regierungsdirektor a.D. Kurt  Stöber
zutreffend, daß
nur Originalschriftsätze versandt werden.
Durchschriften oder Kopien gibt es somit in dem Schriftwechsel, der an
rechtliche Vorgaben gebunden ist,
nicht.

Ende Seite
-3-

Seite -4-

Die Originalschriften, die den Drucker einer EDV-Anlage verlassen, müssen somit mit der Unter-schrift des Verfassers versehen sein, damit der Adressat nachvollziehen kann, welcher Richter oder
Beamte den Schriftsatz verfaßt und für den Inhalt die Verantwortung zu
übernehmen hat. Eine anders lautende Regelung sieht das Gesetz
nicht vor!
Somit haben sich Richter und Beamte an die gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich
zu halten (cf. Regierungsdirektor a.D. Kurt Stöber, BGB § 126 Schriftform,
VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften, § 44 VwVfG – Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes).

Nur mit einer Unterschrift unter der Entscheidung des
Entscheidungsträgers erlangt ein Urteil oder ein Beschluß in einem Rechtsstaat seine Rechtskraft! § 117 VwGO Rn 2Abs. 1 sagt auch
eindeutig:Die
Unterschrift der Richter, die an der Verhandlung teilgenommen und das Urteil
beschlossen haben (§ 112, Art. 101 Abs. 1
GG; vgl. BVerwG 75, 340 = NJW 1987, 2247)
ist
Voraussetzung der Wirksamkeit des Urteil
s
.“ Rn2 Abs. 2 geht sogar noch weiter:Nicht
nur das Original des Urteils, sondern
auch die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils müssen er-kennen lassen, daß die Entscheidung
handschriftlich unterzeichnet wurde
.
Unterschrift mit einer Paraphe genügt
nicht. (OLG Köln, Rpfl. 1991, 198 – Urteil wird
nicht existent – vgl. auch BVerwG NJW 1994, 746; ebenso nicht die maschinen geschriebene Wiedergabe der Namen der
Richter. (Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufkage 2005)

Gemäß der einschlägigen Judikatur
der Bundesgerichte tritt ohne
Unterschrift keine Rechtskraft oder Gültigkeit von Verwaltungsakten jeglicher Art ein! Die Verweigerung der Unterschrift ist immer
rechtswidrig
! Das Verweigern der Unterschrift muß daher zur Nichtigkeit jeder Tätigkeit führen, die eine Unterschrift erfordert!

 Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, d. h. es ermöglicht – unter Umgehung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG – eine ein-seitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschul-digten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dieses sog. summarische Ver-fahren verstößt aber mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes, daß es als unzulässig und rechtswidrig angesehen werden muß. In der Folge bedeutet das, daß alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind! Wegen Miß-achtung grundgesetzlich
garantierter Grundrechte besteht daher keine Übereinstimmung mit dem GG und istdaher grundgesetzwidrig und – gemäß der einschlägigen Judikatur des BVerfG – nichtig und somit rechtsunwirksam!

Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Sogenannte „Strafbefehle“ verstoßen außerdem auch noch gegen UN-Resolution 217 A, Artikel 11, vom 10. Dezember 1948: Das heißt: Hat man
einen sogenannten „Strafbefehl“ erhalten, obwohl man nie vor einem Richter stand und einem Schuld nachgewiesen wurde, dann verstößt dieser sogenannte „Strafbefehl“ gegen UN-Resolution 271 A, Artikel 11

Ende Seite -4-

Seite -5-

Da sogenannte “Strafbefehle” niemals von einem gesetzlichen Richter
unterschrieben sind, sondern bestenfalls von irgendwelchen kompetenzlosen Justizangestellten, besitzen Strafbefehle weder Rechtsgültigkeit, noch Rechtskraft und sie setzen auch keine Fristen in Gang, da rechtsungültiges Geschmiere nun mal nichts in Gang zu setzen vermag. Hinzu kommt: Sogenannte “Strafbefehle” können gar nicht von einem gesetzlichen Richter unterschrieben sein, da es hierzulande keinen einzigen gesetzlichen Richter gibt, der von der Militärregierung eine Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat.

Das gilt auch für sogenannte “Rechtsanwälte” und “Notare”: Kein einziger von denen darf seinen Beruf ausüben, da kein einziger von denen eine Genehmigung der Militärregierung erhalten hat.
Militärgesetz Nummer 2, Artikel V. 9:

Niemand darf ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter,
Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden.

comment image

 

MfG.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Privathaftung nach § 823/839 BGB i. V. m. Des VstG {Unverjährbarkeit), besitzt somit ihre volle Berechtigung bei Nichteinhaltung dieser Rechtsmittelbelehrung
und wird von Betroffenen vor zuständigen nationalen und internationalen Instanzen geltend gemacht
.

Alle BRD – Bediensteten haben demnach bei Ihren Tätigkeiten
nachzuweisen, wie die Befehl Nummer zu Ihrer wirksamen Tätigkeit lautet. Dieses sollten alle Bediensteten bei Regress
Ansprüchen von Geschädigten beachten, indem sie sich über ihre persönliche Rechtssituation in Deutschland sachkundig machen.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
2 Monate zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

@ Kairo! Antworte allerhöchstens mit einem Kochrezept!

Tankschiff
Tankschiff
2 Monate zuvor

…was machen die Bayern-Staatsdiener erst bei richtigen Straftaten?

Steinverlies wie im Mittelalter? Hütte abfackeln? Scheiterhaufen???
Wegen Plakate die Hütte zerlegen? Völlig überzogen, oder?

Alexander Berg - BERG- Blog

Klarer Fall von freier Meinungsäußerung?“
—-
Nein! Innerhalb des Systems mit seinen künstlichen „geltenden“ Gesetzen, ist dies in der Tat eine Beleidigung.
—-
Es ist sinnvoller das System infrage zu stellen, statt sich mit Polit-Darstellern und ihren Taten auseinanderzusetzen.
Es ist nicht damit getan, nur mit irgendwelchen Schuldzuweisungen herumzufuchteln, die typisch für die Anhänger des Systems der alten Ordnung sind, die mit der Politik, die sie zu kritisieren meinen, letztlich „in einem Boot sitzen“ – auch wenn jenen das nicht gefällt.