Karlsruhe. „Über männlich und weiblich hinaus muß der Gesetzgeber künftig einen weiteren Geschlechtseintrag im #Geburtenregister ermöglichen. Zu diesem Urteil kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit sieben gegen eine Richterstimme in seinem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß. (…) #Deutschland wäre mit einer Neuregelung das erste europäische Land, in dem die Registrierung eines dritten Geschlechts möglich wäre. Die Karlsruher Richter betonten, die geltenden Regelungen des #Personenstandsrechts seien nicht mit dem #Grundgesetz vereinbar, da sie gegen das Diskriminierungsverbot verstießen. Eine Neuregelung muß demnach bis Ende 2018 geschaffen werden“, informiert die F.A.Z. über das im Geiste des #Gender-Mainstreaming verabschiedete Urteil.
Die beschwerdeführende Person war bei ihrem zuständigen #Standesamt mit dem Versuch gescheitert, die Angabe „inter/divers“ oder „divers“ eintragen zu lassen, die Klage gegen diese Ablehnung scheiterte zuvor in allen Instanzen, sogar vor dem Bundesgerichtshof.
Das #Bundesverfassungsgericht sah dies jedoch anders. Da die geschlechtliche Identität ein „konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit“ sei und damit vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Grundgesetzes geschützt wäre, müsse neben der Eintragung von männlich oder weiblich eben auch „anderes“ ausgewählt werden können.
In dem Beschluß wird die Annahme geäußert, daß in Deutschland bis zu 160.000 intersexuelle Menschen leben. (sp)
Quelle: zuerst.de vom 08.11.2017