„Bedürftige“ Muslima darf 61 000 Euro behalten

 

Euro-Scheine (Symbolbild: shutterstock.com/Von U.J. Alexander)
Euro-Scheine (Symbolbild: shutterstock.com/Von U.J. Alexander)

Niedersachsen/Garbsen – Die 53-jährige türkischstämmige Angeklagte stand wegen Sozialbetrugs vor Gericht. Die rund 61.000 Euro, die die Hartz-IV-Empfängerin in ihrer Wohnung gebunkert hatte und die bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden, musste ihr die Staatsanwaltschaft nun wieder aushändigen.

2016 durchsuchte die Polizei bei der 53-jährigen in Garbsen lebenden Muslima die Wohnung, weil gegen einen der Söhne wegen eines Drogendelikts ermittelt wurde. Zwei weitere Söhne warten auf ihren Prozess wegen Zuhälterei. Bei der Hausdurchsuchung  stellten die Beamten 61.300 Euro sicher und beschlagnahmten diese. Die geschiedene Dame und vielfache Mutter bezieht seit 2015 Hartz-IV-Leistungen und stand am Montag wegen Sozialbetruges vor Gericht.

Quelle: journalistenwatch.com vom 04.12.2018

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
5 Jahre zuvor

DIE wird DENEN etwas vorgelesen haben! Andere müssen 56 Cent Zinsen auf den Sparbuch begründen!
Es ist ein erbärmlicher Verein!
Wenn die in die Razzia gekommenen Großfamilien (Banden) auch so behandelt werden, bekommen DIE alles und nochmehr zurück!!!

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
• Präambel
• Titel I: Würde des Menschen
• Titel II: Freiheiten
• Titel III: Gleichheit
• Titel IV: Solidarität
• Titel V: Bürgerrechte
• Titel VI: Justizielle Rechte
• Titel VII: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 41 – Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Ulrike
Ulrike
5 Jahre zuvor

So urteilen unsere Gerichte. Es ist zum kotzen. Die Schleiereule darf das Geld behalten.
Einem Deutschen würde es abgenommen werden.

shirin sahin
shirin sahin
5 Jahre zuvor

Na klar wir haben’s doch! Ist doch nur ein Teil des Geldes was unseren armen Rentnern eher zustehen würde als so’ner behängten Birne!