Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt

Eine Online-Lokal-Zeitung in Hemer (Kreis Iserlohn) hat einen Artikel den unser Presseportal staseve.eu vor einigen Jahren veröffentlicht hat aufgegriffen und aktuell veröffentlicht. Er ist so aktuell wie bei der Veröffentlichung vor ein paar Jahren:

 

Was das heißt, solltet ihr euch mal in Ruhe durchlesen. Und ihr werdet feststellen, dass ihr seit Jahren nur ausgenutzt und verarscht worden seid. Nun endlich kommt das ganze Lügengespinst zum Zusammenbruch und wir alle sollten mal so langsam aufwachen und uns nicht mehr als Sklaven behandeln lassen.

Ein Bericht von Peter Frühwald:
Leipzig. Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt.

Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden.

“Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.

Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen”.

Das heißt nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozessordnung (ZPO), keine Strafprozessordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).

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Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) Verstoßen sind in die Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.

»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.

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Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die
Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.

Das heißt, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.

Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine “Firmengerichte” nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein ” – symbolisch gesprochen – Handelsschiff” außerhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der “Kapitän” und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen “Contract” also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter (“Kapitän”) unterworfen und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeiten diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den “Contract” (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandelsrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandelslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide “Partner” sich im “Willen” einig sid. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im “Gerichtssaal (Handelsschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der “Contract” als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.

Bereinigungsgesetz.pdf

Quelle: lokalkompass.de vom 18.04.2016

 

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