Geschützte Marke: Bayern siegt im Souvenir-Streit von Neuschwanstein

Schloss Neuschwanstein

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Schloss Neuschwanstein

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1,4 Millionen Menschen besuchen jährlich Schloss Neuschwanstein, viele kaufen Souvenirs. Dass das Land Bayern daran mitverdient, ist rechtens, hat nun der EU-Gerichtshof geurteilt.

Der Freistaat Bayern darf seine Marke „Neuschwanstein“ nach einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union behalten und Lizenzgebühren von Souvenirhändlern verlangen. Die Luxemburger Richter wiesen eine entsprechende Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück.

Der Verband, der Fabrikanten und Händler vertritt, argumentiert, „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar. Die Richter sahen das anders: Bei Neuschwanstein handle es sich um „einen erfundenen und originellen Namen, der konkret das Schloss als Bauwerk“ bezeichne. Dabei denke der Durchschnittsverbraucher aber nicht an die geschützten Waren und Dienstleistungen. Vereinfacht gesagt: Wer „Neuschwanstein“ hört, denkt weder an Strumpfbänder noch an Geldgeschäfte. (Rechtssache T-167/15).

Neuschwanstein gehört zu den meistbesuchten Schlössern und Burgen Europas. Rund 1,4 Millionen Menschen kommen jedes Jahr. Die Produkte von Souvenirhändlern sind entsprechend gefragt. Bayern hatte sich den Namen des Märchenschlosses 2011 als Marke gesichert, unter anderem für Parfüms, Taschenmesser, Spieldosen, Telekommunikationsleistungen und Schönheitspflege.

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Die Verwaltung des Schlosses hatte mit der Eintragung der Marke das Ziel verfolgt, „Ramschartikel zu verhindern“, wie ein Sprecherin einst sagte. „Als Kulturinstitution sind wir nicht an einer extensiven Vermarktung interessiert“. Mit Hilfe der Eintragung als Marke solle eine expansive, verflachende Nutzung des schönen Namens verhindert werden.

Der Souvenirhändler-Verband war zuvor schon beim EU-Markenamt im spanischen Alicante gescheitert. Das Amt lehnte es ab, die Marke für nichtig zu erklären. Gegen das Urteil des EU-Gerichtshofs kann der Verband nun noch Rechtsmittel vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Der EuGH ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union.

msc/dpa/AFP

Quelle: Spiegel-online vom 05.07.2016

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