Eine #Verfassungsbeschwerde kann nicht per #E-Mail eingereicht werden.
Es gebe bislang keine gesetzliche Regelung dafür, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Nach geltender Rechtslage müsse ein Zitat: „körperliches Schriftstück“ eingehen. Zuvor hatte eine Kammer des Ersten Senats entschieden, eine Beschwerde, die per De-Mail eingereicht worden war, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Bei einer solchen Mail sichern die Anbieter eine verschlüsselte Datenübertragung über deutsche Rechenzentren und eine Identifizierung von Absender und Empfänger zu.
(Az: 1 BvR 2391/18).
Quelle: Deutschlandfunk vom 07.12.2018
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