OVG Lüneburg kippt Niedersachsens Böllerverbot

Aufgehoben! (Bild: shutterstock.com/Von InfinitumProdux)
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In Niedersachsen darf Silvester-Feuerwerk verkauft und auch abgebrannt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht und kippte damit das Verbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung.

Das Böllerverbot für Silvester in der niedersächsischen Corona-Verordnung wurde von den Richters des OVG in Lüneburg kassiert. Nach Überzeugung des OVG hätte sich das Verbot nicht auf alle Arten von Pyrotechnik und auch nicht auf das ganze Land beziehen dürfen. Das OVG Lüneburg hat somit das sogenannte „Feuerwerksverbot“ in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die neue Fassung der Corona-Verordnung verbietet in Paragraf 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Böllerverbot sollte eigentlich landesweit seit Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Der Antragssteller hatte sich am Mittwoch mit einem Normenkontrolleilantrag dagegen gewandt. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke.

Der 13. Senat des OVG gab dem Antrag statt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Land habe nun die Möglichkeit, die Regelungen in der Verordnung zu ändern, so eine Gerichtssprecherin. Andere Bundesländer hätten nicht so umfassende Feuerwerksverbote für Silvester. Denkbar wäre etwa, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bestimmten Orten zu verbieten, hieß es in der Pressemitteilung des OVG Lüneburg.

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) appellierte an das Land, möglichst schnell eine neue Regelung zu finden. So sollten zum Beispiel alle Innenstädte als Verbotszonen ausgewiesen werden, so NSGB-Sprecher Thorsten Bullerdiek und bemerkt, dass ein generelles Verbot für die Kommunen besser zu kontrollieren gewesen wäre.

Die Richter folgten dem Antragsteller dahingehend, dass auch sie befanden, dass mit Infektionsschutzmaßnahmen nur „infektionsschutzrechtlich legitime Ziele“ verfolgt werden dürften, wie die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei wieder zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.

Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter weiter. So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren. Ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern – also nicht nur ein Verbot an publikumsträchtigen Plätzen – sei ebenfalls nicht erforderlich. Dafür habe das Land Niedersachsen keine überzeugende Begründung präsentiert, berichtet hierzu auch das Rechtsportal juris. (SB)

Quelle: journalistenwatch.com vom 18.12.2020

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Ulrike
Ulrike
3 Jahre zuvor

Na dann können ja die Böller-Verrückten ihr Geld in den Himmel schiessen.
Frag mich was die davon haben.

birgit
birgit
3 Jahre zuvor

Keine Böller mehr ! Nutzlos verschleudertes Kapital ! Die Tiere vor diesem Krach schützen !

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