Putin-Erlass: Russland erkennt in Donbass erstellte Dokumente an

Russlands Präsident Wladimir Putin

© Sputnik/ Mikhail Klimenteev

Der russische Präsident Wladimir Putin hat einen Erlass über die Anerkennung von Papieren unterzeichnet, die in bestimmten Bezirken der Gebiete Donezk und Lugansk wohnenden Bürgern der Ukraine sowie Staatenlosen ausgestellt wurden, berichtet die Kreml-Pressestelle.

Demnach soll der Erlass gelten, bis die politische Situation in diesen Gebieten geregelt ist. Anerkannt werden Ausweise, Bildungs- und (oder) Berufsbildungsabschlüsse, Geburtsurkunden, Heirats- und Scheidungsurkunden, Namensänderungsurkunden, Sterbescheine, Fahrzeugscheine und Autokennzeichen, die von den zuständigen Stellen (Organisationen) ausgestellt worden sind, heißt es in der Pressemitteilung.

Laut dem Erlass können Bürger der Ukraine und Staatenlose, die ständig in einzelnen Bezirken der Gebiete Donezk und Lugansk wohnen, auf Vorlage der Ausweisdokumente ohne Visum nach Russland einreisen.

Quelle: Sputnik vom 18.02.2017

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Karlchen Dettmer
7 Jahre zuvor

Richter und andere weigern sich oft, ihre Urteile oder Beschlüsse persönlich zu unterschreiben! Ohne Unterschrift ist nichts gültig: Die Grundlagen finden wir in § 126 BGB und vielen Urteilen. Das Fernsehen berichtete, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde! Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift: (Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Dies bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtskräftig ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche Anordnung sind in Rechtsstaaten unwirksam, weil Müller auch Hausmeisterin sein kann und nicht nachvollzogen wird, wer das Urteil erlassen hat!

Solche Klatten, Urteilsentwürfe oder Scheinurteile werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt, obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten: Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt § 315 ZPO.

Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben! Deshalb genügt die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

In https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland sollten wir uns zensurfrei austauschen: Verantwortliche wie Richter oder Staatsanwälte leisten auf Haftbefehlen, Urteilen usw. keine Unterschrift. Diese Damen und Herren werden in Druckschrift mit Familiennamen genannt und Justizangestellte beglaubigen das. Derartige Urteile oder Briefe bitte jetzt an Sicherheit@Genial.ms schicken!

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