Von Oliver Spettel
Im Saarland gibt es zahlreiche stationäre Blitzer – der Blitzer in der Hauptstraße in Köllerbach (Foto) wurde inzwischen demontiert.
Mit Spannung dürften viele Autofahrer den Ausgang des Neunkircher Blitzer-Prozesses (wir haben berichtet) erwartet haben.
Mit Freispruch des Mandanten bestätigte der Richter die Rechtsauffassung von Anwalt Tim Oliver Feber. Der hatte unter anderem mit einem Gutachten zu belegen versucht, dass die Auswertungspraxis der Blitzerfotos in Neunkirchen nicht dem Erlass des Innenministeriums zur Beteiligung Dritter an der Verkehrsüberwachung entspricht.
Die Firma Jenoptik bereitet als Eigentümer der Geräte die Messdaten auf und stellt sie dem Rathaus zur Verfügung. Dort werden die Daten laut Gutachten aber nicht mehr geprüft. Vielmehr verlasse man sich auf die Vorarbeit der Firma. Das sei nicht mit dem staatlich hoheitlichen Auftrag vereinbar. Deshalb dürften die gewonnenen Daten auch nicht bei Gericht zur Identifikation geblitzter Autofahrer herangezogen werden, entschied der Richter.
Laut Anwalt Feber müsste sichergestellt werden, dass die Messungen von der Stadt vorgenommen werden – zum Beispiel durch Kauf oder Miete der Geräte. Außerdem müssten mit der Auswertung betraute Dritte laut Erlass in den Verwaltungsapparat integriert werden und auch vor Ort im Rathaus arbeiten. „Nach derzeitigem Stand sind alle Messungen unzulässig“, so Feber.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche eine Rechtsbeschwerde zum Urteil einreichen.
Quelle: sol.de vom 28.04.2016
Dies ist natürlich kein Hinweis auf die Richtig- bzw. Unrichtigkeit unserer „These“ von der Ungültigkeit des OWi-Gesetzes wegen felhlenden Territoriums (Wegfall Art. 23 GG)
bzw. der Ungültigkeit wegen nicht ausreichender Gültigkeit infolge des paragraphen 5 des OWi-Gesetzes! (Streichung des Gesetzes wegen Streichung des Einführungsges. im II. BBG v. 2007 noch ausgenommen)
Es gibt aber ein OLG-Urteil v. OLG Göttingen aus 2004, wo eine Beschwerde v. der GenStA Göttingen gegen einen Einstellungsbeschluß in Sachen Blitzer-Beweis unanfechtbar zurückgewiesen wurde, keine Revivsion zugelsassen! Der Amtsrichter hatte in seinem Einsstellungsbeschluß folgende Begründung angegeben: 1. wegen Meßungenauigkeit u. 2. wegen Verstoß gegen Recht auf eigenes Bild
Dies wäre sinnvoller, mit diesem OLG-Urteil zu arbeiten, obwohl ich glaube, sie werden es einfach ignorieren, so wie die upik-Ausdrucke und alle sonstigen stich=
haltigen Argumente, die wir vorbringen. (SELBST ERLEBT)