Infektionsschutz: Höchsttragezeit für Mund-Nase-Masken 2 Stunden – Arbeitgeber und Schulleiter haften bei Anordnung der Maskenpflicht

Rechtsanwalt Ralf Ludwig

Atemmaske

Der exponentielle Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionen erfordert strenge Schutzmaßnahmen im Alltag und in der Arbeitswelt. Die Mund-Nase-Bedeckung (MNB) gehört längst zum Standard: die »Community-Maske« oder medizinische »OP-Maske«. Sie muss z.B. bei der Arbeit in einem Team oder in der Gastronomie getragen werden. »Gute Arbeit« 10/2020 erklärt die kaum bekannten Höchsttragezeiten für MNB.

Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (28.8.2020) muss die MNB getragen werden, wenn Schutzabstände nicht eingehalten werden können. Die MNB spielt bei der Eindämmung der Infektionen eine bedeutende Rolle. Bisher wurden zu Unrecht kaum Verhaltensregeln verbreitet, denn aufgrund des Atemwiderstands (Druckdifferenz) bestehen auch bei der Verwendung dieser »Alltagsmasken« erhöhte Belastungen.

Belastung durch den Atemwiderstand

Der KOBAS, der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV), hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die sich allgemein auf das Tragen der MNB am Arbeitsplatz bezieht (gilt nicht für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst).

Er empfiehlt eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungspause; möglich ist auch das Ausüben einer Tätigkeit ohne Notwendigkeit, eine MNB zu tragen (Mischarbeit). Die Erkenntnis beruht auf der DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten«, die für partikelfiltrierende Halbmasken gilt und analog (nach Belastungsprofil) anzuwenden sei.

Tragepausen oder Mischarbeit

Demnach sind in einer »normalen« Schicht drei längere Arbeitseinsätze mit MNB möglich.

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sei gemäß DGUV Regel 112-190 darüber hinaus zu prüfen, ob aufgrund der Arbeitsschwere, der Umgebungseinflüsse (Temperatur, Luftfeuchte etc.) sowie der Arbeitskleidung (z.B. schwere Schutzkleidung) kürzere Abstände bis zu den Tragepausen erforderlich sind.
  • Zudem gilt: Die durchfeuchtete MNB ist zu wechseln, Tragedauer maximal ein Tag (sonst droht die Verkeimung), nicht die Außen- und Innenseite der MNB wechseln, nur am Rand berühren.

Die Regeln zu den Tragezeiten sind laut KOBAS eine wichtige Schutzmaßnahme, was auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet:

  • Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.
  • Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.
  • Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).
  • Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Haftung der Arbeitgeber und Schulleiter – Straftatsbestände bei nicht korrekter Umsetzung

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz / 5 Strafrecht

Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (gilt auch für Schulleiter) oder von Vorgesetzten können im Bereich des Arbeitsschutzes strafrechtlich von Bedeutung sein, z. B. dann, wenn es bei einem Arbeitsunfall zu einer Körperverletzung oder gar zu einem Todesfall kommt.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die Straffähigkeit. Juristische Personen (z. B. AGs oder GmbHs) sind nicht straffähig. Hier kommt es auf das Handeln des gesetzlichen Organs, d. h. des Vorstands (AG) oder des Geschäftsführers (GmbH) an.

Achtung – Auch Führungskräfte können sich strafbar machen

Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

  • beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  • ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen,

und handelt er aufgrund dieses Auftrags, kommt auch für ihn eine Strafbarkeit in Betracht.

Achtung – Nachweis der Delegation

Im Gegensatz zur Übertragung von Unternehmerpflichten nach dem ArbSchG bzw. DGUV-V 1 bedarf die Beauftragung nach § 14 Abs. 1 StGB nicht der Schriftform, d. h., diese ist durchaus auch eine mündliche Beauftragung. Will der Unternehmer im Falle eines Arbeitsunfalls aber von der Haftungsminimierung durch Delegation von Verantwortung profitieren, muss er nachweisen, was er wann in welchem Umfang auf den betreffenden Mitarbeiter übertragen bzw. wann er was genau übertragen/beauftragt hat.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat, d. h. grundsätzlich vorsätzlich. Ausnahme: Wenn nach dem entsprechenden Gesetz auch Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit genügt (z. B. § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung).

Innerhalb des Vorsatzes sind drei Vorsatzformen zu unterscheiden:

  • Absicht,
  • direkter Vorsatz,
  • Eventualvorsatz.

Unter Absicht versteht man den zielgerichteten Erfolgswillen. Er ist typisch bei Gewaltdelikten wie Raub, Totschlag oder Mord, nicht jedoch im Arbeitsschutzrecht.

Beim direkten Vorsatz weiß der Täter oder sieht er es als sicher voraus, dass er den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wird.

Eventualvorsätzlich handelt ein Täter, der es für möglich hält, dass er den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, und sich damit abfindet (Situation: „Na wenn schon“!).

Im Bereich der Fahrlässigkeit gibt es zwei Fahrlässigkeitsformen:

  • die bewusste und
  • die unbewusste Fahrlässigkeit.

Bewusst fahrlässig handelt ein Täter, der es für möglich hält, dass er den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, gleichzeitig jedoch darauf vertraut, dass er ihn nicht erfüllen wird (Situation: „Es wird schon gut gehen!“). Allerdings ist dieses Vertrauen pflichtwidrig und ihm vorwerfbar.

Unbewusst fahrlässig handelt ein Täter, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war, und dadurch den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, ohne dies selbst zu erkennen.

Schließlich ist zu beachten, dass die Straftatbestände auch durch Unterlassen erfüllt werden können. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen ist allerdings, dass der Täter die Pflicht gehabt hätte, einzuschreiten bzw. etwas aktiv zu tun (sog. „Garantenstellung“). Diese kann z. B. aus einem Gesetz oder vorangegangenem gefährdendem Tun entstehen (sog. Ingerenz).

Quelle: Nachrichtenagentur ADN, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und haufe.de vom 09.11.2020

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
3 Jahre zuvor

#Infektionsschutz: Höchsttragezeit für Mund-Nase-Masken 2 Stunden#
Das ist ja länger als für Kondome! Da muss man eben zwei übereinander machen dann verdoppelt sich das… (:-))

birgit
birgit
3 Jahre zuvor

Hier sollen doch wieder die Arbeitgeber abgezockt werden, Strafen, Strafen und nochmals Strafen ! Hauptsache die Besoldung wird zusammengeplündert.
Betriebe schließen bis der Spuk vorbei ist, basta !
Dann gibt es keine Strafe und keine Steuer. Dafür haben die Abzocker aber Arbeitslosengeld zu zahlen.

Ulrike
Ulrike
3 Jahre zuvor

Eine Frechheit das zu fordern. Alle die das angeben sollten die Maske den ganzen Tag tragen müssen diese elenden Sesselfurzer.
Nur wieder dazu da die Leute abzuzocken. Die erfinden doch jeden Tag was neues um uns zu schröpfen.

Gloria Bender
Gloria Bender
3 Jahre zuvor

Für die Schulkinder ist das wichtig.