Urteil überrascht total: Steuerpflichtige dürfen Akten des Finanzamts einsehen

 

Dr. Olaf Zinke, agrarheute am Sonntag, 18.08.2024 – 08:30

Ein Steuerzahler will Einsicht in seine Akten beim Finanzamt. Finanzamt und Finanzgericht lehnen das ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet nach Klage anders..

Finanzbehörden: Welches Finanzamt ist eigentlich zuständig ...

Am 12. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung zu den Auskunftsrechten von Steuerpflichtigen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand die Forderung eines Bürgers nach Einsicht in seine Akten beim zuständigen Finanzamt. Ein Steuerpflichtiger forderte vom für ihn zuständigen Finanzamt Kopien von Akten, die ihn betreffen. Er beruft sich dabei auf sein Auskunftsrecht laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das Finanzamt und das anschließend angerufene Finanzgericht lehnen das ab. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) gibt dem Steuerpflichtigen zumindest teilweise recht. Unabhängig von der Steuerart unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens den Vorgaben der DSGVO, heißt es in der Urteilsbegründung des BFH.

Somit haben Steuerpflichtige auf jeden Fall einen Auskunftsanspruch. Dieser gilt nicht nur unabhängig von der Steuerart, sondern auch unabhängig von der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente und der Form der Datenverarbeitung.

Alle Steuerpflichtigen haben das Recht auf Auskunft

Das bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft haben, ohne dass die spezifische Steuerart oder die Dokumentenform eine Rolle spielt. Dennoch betonte der BFH, dass der Anspruch in erster Linie darauf begrenzt sei, die Betroffenen darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Das Recht auf physische Kopien der Dokumente resultiert hieraus nicht automatisch. Allerdings machte der BFH auch deutlich, dass in Ausnahmefällen Kopien bereitgestellt werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er diese Dokumente unbedingt benötigt, um seine Rechte laut DSGVO auszuüben.

In dem konkreten Fall habe das Finanzamt diese Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, weshalb die Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Dort muss nun geklärt werden, ob der Bürger tatsächlich einen unabdingbaren Bedarf an den Kopien hat.

Diese Entscheidung des BFH (Urteil IX R 35/21 vom 20. Juni 2024) verdeutlicht, wie ernst die Rechte auf Datenschutz genommen werden müssen und setzt klare Maßstäbe dafür, wie weitreichend die Informationspflicht der Behörden ist.

Diese Klärung schafft größere Transparenz und stärkt die Position der Steuerpflichtigen, sagt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Mit Material von Bundesfinanzhof (BFH) , Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Quelle: agrarheute.com vom 18.08.2024

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor

Das Fickdichnanzamt hat Deine Daten nach DSGVO überhaupt nicht zu besitzen. So muß der Einstig in die Klage sein! Anzeige wegen Hehlerei! Woher und von wem die Daten, mit Vorsatz der steuerlichen Erpressung, in einem besetzten Staat, in dem der Besatzer und dessen gekaufte Verwaltung keine Steuern einziehen dürfen!

Alexander Berg - BERG. Blog
Reply to  Kleiner Grauer

Was sich begründet durch was?

Ulrike
Ulrike
1 Jahr zuvor

Gegen die Sesselfurzer auf dem Finanzamt hat man eh keine Chance.
Eine elende Sauerei wenn Rentner ihre Rente besteuern müssen. Da hat man jahrzente eingezahlt und das Geld damals schon versteuert und muss es nun wieder versteuern. Elende Saubande