Er ist wieder da: Polizei fahndet nach „Hitler-Doppelgänger“ in Braunau

Geburtshaus von Adolf Hitler© AFP 2016/ MANFRED FESL

Besatzungsrecht-Amazon

Die österreichische Polizei fahndet derzeit in der Geburtsstadt von Adolf Hitler, Braunau am Inn, nach einem Unbekannten, der dort in Hitler-Verkleidung unterwegs sein soll, wie die „Oberösterreichischen Nachrichten“ (OÖN) berichten.

In Braunau sei zuletzt offenbar mehrfach ein „Hitler-Doppelgänger“ beobachtet worden. Dies bestätigen auch die vom Blatt zitierten Aussagen eines Augenzeugen:

„Ich habe jetzt schon öfter diesen Herren in Braunau gesehen und frage mich, ob das etwas zu bedeuten hat“.

Der unbekannte Mann trage einen Seitenscheitel und Hitlerbart sowie die Kleidung, die aus der Nazi-Zeit stammen könnte, heißt es.

Wie der Sprecher der Staatsanwaltschaft Ried, Alois Ebner, gegenüber den OÖN mitteilte, ließ sich der Mann zumindest einmal vor Hitlers Geburtshaus fotografieren.

„Ein für andere Personen wahrnehmbares Glorifizieren der Person Adolf Hitlers ist auf jeden Fall strafbar“, sagte Ebner.

staatslehre

Laut der Polizei lebt der verdächtigte Mann im Alter zwischen 25 und 30 Jahre in Braunau und gilt als bisher unbescholten. Wie die OÖN ferner berichten, soll der Verdächtige auch in einer Buchhandlung in Braunau beim Durchblättern von Zeitschriften über den Zweiten Weltkrieg beobachtet worden sein. In seiner Stammbar soll er sich außerdem selbst als „Harald Hitler“ ausgeben.Um Hitlers Geburtshaus läuft derzeit ein Rechtsstreit. Das österreichische Parlament hatte im Vorjahr die Enteignung des Gebäudes beschlossen, um zu verhindern, dass es immer mehr zur Pilgerstätte für Neonazis verkomme. Die Eigentümerin des Hauses hat mittlerweile Berufung gegen den Beschluss eingelegt.

Shop idee09
Blücher
Motiv Befreiungskampf Generalfeldmarschall Blücher

Quelle: Sputnik vom 12.02.2017

mensch-person-vorderseite-1

Dienstleistung

alles-auf-einen-klick.eu

Wir formulieren für Sie Briefe, Einsprüche, Widersprüche, Klagen nach Ihren Wünschen und stellen diese rechtsverbindlich zu.

Wir helfen Ihnen auch Bescheide von Gerichten und Behörden erfolgreich abzuwehren.

(Klick aufs Bild und es geht los)

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
5 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Karlchen Dettmer
7 Jahre zuvor

War der Beschluss rechtskonform unterzeichnet und seit wann darf in Österreich denn enteignet werden, was in der BRD seit 1949 verboten ist? Zu Unterschriften:

Recht und Ordnung:

Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschriften bei Schriftsätzen und einseitigen Willenserklärungen: Die Verfahrensordnungen schreiben vor, dass Schriftsätze mit der Unterschrift versehen sein müssen. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Nach der Rspr. sind folgende Anforderungen zu stellen, die ebenso allgemein für einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) gelten:

Es muss sich um einen Schriftzug handeln, der einmalig ist, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und dem die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH (z. B. BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.; BGH, VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873; BGH, Beschluss vom 29.10.1986 – IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG, NJW 1975, 1799; BAG, NJW 1982, 1016; BFH, NVwZ 1985, 942 = Betr 1985, 1380).

Teilweise wird darüber hinaus verlangt, dass der Schriftzug es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen muss, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.). Zur Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden (BGH, VersR 1992, 76 = BGH aktuell 41/91, S. 12; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15; BGH, NJW 1998, 460). Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob zur Unterschrift gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Das ist in der Rspr. die weit überwiegende Auffassung:

Siehe BGH, NJW 1974, 1090 m. w. Nachw; BGH, NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11 unter II 3 b m. w. Nachw.; BGH, NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = MDR 1991, 223 unter 1 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4. Demnach soll es nicht genügen, dass lediglich ein Buchstabe erkennbar ist, wenn darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten (BGH, Urteil vom 11.02.1982 – III ZR 39/81, NJW 1982, 1467, 1467) und BGH-Beschluss vom 08.10.1991 – XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, 243:

„Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4).“

Eine „Wellenlinie“ ist keine diesen Anforderungen genügende Unterschrift (BGH, Urteil vom 13.05.1992 – VIII ZR 190/91 (München), NJW-RR 1992, 1150, 1150). Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die als gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen keine formgültige Unterschrift dar (vgl. NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH, NJW 1982, 1467 = LM § 130 ZPO Nr. 9; NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55).

https://www.facebook.com/groups/Strafgerichtshof kann auch dich über die aktuelle Rechtslage aufklären, sei mir willkommen!

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Hoffentlich wehrt sich die Dame gegen die Enteignung. Das ist ein starkes Stück mit fadenscheinigen Ausreden.
Hat Österreich keine anderen Sorgen??

Birgit
Birgit
7 Jahre zuvor

Also den Schnauzbärtigen brauchen wir wirklich nicht zurück. Solche Typen rennen hier in Tarnung mehr als genug herum. Bzw. Sitzen unter der Kuppel.

Baufutzi
Baufutzi
7 Jahre zuvor

Ein eiserner Kanzler wäre aber zumindestens was. War Mr. Hitler nicht ein Linker? Und diese reptilen Gestalten in der Firma „Bundestag“ sind doch sehr üble neoliberale Rauptierkapitalisten, zionistischen Ursprungs und vom Felde David’s gelenkt.