McCain jammert in Brüssel – und stellt Bedingung für Putin-Trump-Treffen

Eine Matroschka-Puppe mit dem Abbild des russischen Staatschefs Wladimir Putin (r.) und des designierten US-Präsidenten Donald Trump

© AP Photo/ Dmitri Lovetsky

Der US-Präsident Donald Trump soll sich erst dann mit seinem russischen Amtskollegen Wladimir Putin treffen, wenn die Militärstärke der USA zunimmt. Dies äußerte der republikanische US-Senator John McCain in Brüssel.

„Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sich der Präsident und Wladimir Putin treffen sollen, kann ich dem Staatschef keinen derartigen Ratschlag geben“, sagte McCain bei seinem Auftritt bei einem Brüsseler Forum und ergänzte, er sehe nichts Schlimmes an so einem Treffen. Dem US-Senator zufolge darf man jedoch nur „gestärkt“ zu dem russischen Präsidenten gehen. „Derzeit sind unsere Militärs nicht in bester Form. Zwei Drittel unserer F-18 fliegen nicht, nur zwei der insgesamt 20 Brigaden sind bestens vorbereitet, unseren Luftstreitkräften fehlen 1000 Piloten“, kritisiert McCain.

„Ich würde mir wünschen, dass sich der US-Präsident mit Wladimir Putin unter den Bedingungen einer sehr starken und wachsenden Militärstärke trifft“, so der Senator abschließend.

Quelle: Sputnik vom 25.03.2017

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Heidi
Heidi
7 Jahre zuvor

Es wird Zeit, dass diese senilen alten Männer, die nichts anderes können als hetzen, aus dem Politzirkus verschwinden. Der soll sich endlich vom Acker machen, denn niemand will sein Geschwafel mehr hören.

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Wann holt endlich der Teufel diesen verdammten Kriegstreiber?

Schmid von Kochel
Schmid von Kochel
7 Jahre zuvor
Reply to  Ulrike

Der Teufel wohnt in den verdammten Kriegstreibern und will nicht raus. Dahinter steckt eine gewaltige Lobby. Soros Jünger sind am Werk, oder seht Ihr das anders ?

Karlchen
7 Jahre zuvor

Ulrike hat vollkommen recht: Was soll das ständige Säbelrasseln? Wäre es nicht viel besser, in der Bundeslufwaffe die F 18 wieder startklar zu machen und Piloten auszubilden, anstatt die viel zu große US-Armee noch stärker zu machen?

Birgit
Birgit
7 Jahre zuvor
Reply to  Karlchen

Na Du bist gut ! Dann bekämen die Amis keine Besatzungskosten mehr, wenn wir die nicht „brauchen“ und auf unsere Armee zurück greifen.

Hier geht es nur um Abzocke !

Yankee go home !!!!!!!

Karlchen
7 Jahre zuvor

Zöller Zivilprozessordnung, 23. Auflage: § 169 ZPO führt zur Beglaubigung als Unterform der Ausfertigung folgendes aus. Nach ZÖLLER Rn 9 gilt für die Erforderlichkeit eines Beglaubigungsvermerkes. Das Wort “Beglaubigung” kann durch zum Beispiel ”Für die Abschrift” zwar variiert werden, in jedem Fall muss der Beglaubigungsvermerk aber handschriftlich unterschrieben werden. ZÖLLER Rn 14 besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses) erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschriften der Richter trägt. Allein die Angabe “gez. Unterschrift” oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür nicht, desgl. nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das Urteil unterschrieben haben. Ohne mindestens den Zusatz “gez.” ist auch überhaupt keine Beglaubigung möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urschrift mit einer gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen.

Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier nach § 418 wie mit Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden nachgewiesen, falls nach § 139 ZPO dieses noch notwendig ist und angefordert wird. Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o. ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452). Bei einem Verstoß liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss – zur Erlangung der nach dem GG gebotenen Rechtssicherheit – nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. – Unterschrift -“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. Apr 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a a. O.)

Die Ausfertigungen müssen die Unterschriften aller beteiligten Richter mindestens in Abschrift tragen. Es reicht auch nicht aus, dass die Ausfertigung von mehreren richterlichen Unterschriften nur die des Vorsitzenden wiedergibt (KG JR 82, 251).

ZÖLLER, § 315 Rn 3: Die fehlende Wiedergabe der abgegebenen Unterschriften in der Ausfertigung des Urteils macht die Zustellung unwirksam und setzt keine Rechtsmittelfrist (§§ 517, 548, ebenso bei Beschlüssen § 569). Fehlt die Unterschrift des Richters, § 315 I, oder fehlt der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibende Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, § 315 III, so liegt nur ein Ausfertigungsentwurf vor, BGH 100, 237 m w N, und ist die Urteilszustellung unwirksam, weil die Ausfertigung die Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen soll, BGH VersR 83, 874; Nürnb. MDR 67, 311, ohne dem Empfänger die Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit zuzumuten, BGH NJW 78, 217. Wenn die Ausfertigung lediglich den Vermerk “gez. Unterschrift” oder lediglich die Namen der Richter in Klammern ohne weiteren Zusatz enthält, reicht das nicht aus.

Wenn die Richternamen in Klammem stehen, genügt ein einziger Vermerk “gez.” am Anfang der Namenszeile, BGH VersR 80, 742, und so ist die Lesbarkeit des handschriftlichen Namenszuges entbehrlich, BGH 83, 874. Daraus folgt für den nur durchschnittlich begabten und nicht juristisch gebildeten Rechtsuchenden unwiderlegbar, dass es handschriftliche Richterunterschriften unter jeder Ausfertigung geben muss! Ohne Unterschrift tritt also keine Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegen das sich aus Art. 80 we 2 GG und § 37 we VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Bescheide, Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel und sonstige Beschwerden. Rechtsfolgen für Ausfertigende und Beglaubigende: Soweit Sie von Ihnen veranlasste gerichtliche Dokumente verschicken lassen, die Sie selbst nicht unterschreiben, wird eine besondere Verantwortung auf das damit beschäftigte Justizpersonal verlagert. Hierzu beantrage ich die Hergabe einer gemäss § 33 III VwVfG amtlich beglaubigten Ablichtung einer entsprechenden Ernennungs- oder Bestallungsurkunde Ihrer Justizbeschäftigten.

Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, dürfte sich die Frau gemäss § 132 StGB einer strafbaren Amtsanmaßung mit Ihrer billigenden Duldung schuldig gemacht haben. Insoweit haften Sie aber trotzdem als die Veranlassenden und Anordnenden weiterhin persönlich und gesamtschuldnerisch, weil Sie die Versendung von gar nicht rechtskraftfähigen Ausfertigungen in Ihrem Namen billigend geduldet haben, obwohl der damit eventuell begangene Gerichts- und Prozessbetrug wegen der billigenden Duldung Ihnen strafrechtlich zugerechnet werden müsste. Jeder angebrachte Ausfertigungsvermerk muss die durch Gesetz vorgeschriebene Norm beachten. Dazu gehören die rechtserforderlichen Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung (analog zu § 49 we + II BeurkG).

Es besteht grundgesetzwidrige Rechtsunsicherheit, ob eine sich als „Urkundsbeamtin“ ausgebende „Justizangestellte“ mit dem rechtserforderlichen öffentlichen Glauben und einer entsprechenden Kompetenz ausgestattet ist, um sich als „Urkundsbeamtin“ ausgeben und eine entsprechende Unterschrift leisten zu dürfen! Für Richterunterschriften-Ersatz in Ausfertigungen/Beglaubigungen durch Urkundsbeamte gelten die gleichen Gesetze nach dem Beurkundungsgesetz.

Paraphen sind keine Unterschrift: Dazu gibt es allerdings auch ausführliche gerichtliche Stellungsnahmen in der Bundesrepublik, die darin keine Unterschrift feststellen und solche Dokumente für nichtig erklären. Nach der ZPO, gefestigter Rechtsprechung des BGH und allgemeinem Rechtsempfinden, muss eine Unterschrift einen individuellen Charakter aufweisen, der die Nachahmung durch beliebige Dritte erschwert, und erkennen lassen, dass es sich um Schriftzeichen handelt, die die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen.

Eine wellenförmige Linie genügt in keinem Fall, auch nicht die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens …( s. BORGMANN/HAUG 95, Anwaltshaftung, Kapitel XI, § 50 Klageerhebung, Rn 22!) „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)

„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. Sep 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) und gewollte Namensabkürzung. Und dazu ist im Internet noch das Nachfolgende zu finden:

Die Paraphe eines Richters auf dem Protokoll zur Urteilsverkündung ist keine Unterschrift. OLG Brandenburg- 13.12.2006 – 3 U 87/06 – Fundstelle: http://www.dnoti.de
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor. BGH – 15.11.2006 – IV ZR 122/05

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Die Cowboys werden nicht gehen. Die nehmen uns noch die nächsten 100 Jahre aus. Ohne unser Geld wären die längst bankrott.
Und unsere Politaffen sind zu blöde sie aus dem Land zu verjagen.

Baufutzi
Baufutzi
7 Jahre zuvor

@Birgit, du sprichst mir aus der Seele.

Karlchen
7 Jahre zuvor

Meinungsfreiheit ist ein wichtiges Gut aller demokratischen Staaten, aber:
L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –

§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland ist meine beste Gruppe im Facebook, herzlich willkommen!