Viele Bezieher von Leistungen nach Hartz Vier müssen zusätzlich zu den regulären Leistungen ein Darlehen von den Jobcentern aufnehmen.
Damit würden sie dringende Anschaffungen wie Kühlschrank, Waschmaschine oder Kleidung finanzieren, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe unter Berufung auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Im vergangenen Jahr vergab die Behörde demnach jeden Monat durchschnittlich mehr als 15.000 Kredite. Für deren Tilgung werden monatlich zehn Prozent von der Regelleistung abgezogen.
Die Zahlen hatte die Linken-Bundestagsabgeordnete Zimmermann von der Bundesagentur angefordert. Sie sagte, die Gewährung der Darlehen beweise, dass die Regelleistung prinzipiell viel zu niedrig angesetzt sei. Die monatliche Tilgung verschärfe die prekäre Situation der Betroffenen zusätzlich.
Quelle: Deutschlandfunk vom 21.05.2017
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Deutsche arme müssen sich verschulden und dem ganzen Asylantenpack schiebt man das Geld in die Hintern. Man fasst es nicht. Deutsche sind nur noch Menschen 2. Klasse in ihrem Land. Aber leider haben das bis jetzt die wenigsten kapiert.
2.Klasse ? Deutsche sind mittlerweile die letzte aller Klassen im eigenen Land.
https://www.facebook.com/groups/Deutschlandrecht zeigt die ganze Wahrheit, herzlich willkommen! Zwangsversteigerungen gemäß Grundgesetz der BRD Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sind in Deutschland verboten! Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 361/78 – Beschluss vom 27.09.1978 sagt, dass eine Zwangsversteigerung die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes darstellen. Besonders hervorzuheben ist hier, dass sich die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wie Richter aufführen – so sagt es das Bundesverfassungsgericht:
Die Rechtspfleger/innen missachten alle Gesetze und alle Grundgesetze und lassen selbst für dubiose, erfundene Forderungen die Zwangsversteigerung anordnen und durchführen. Ich rate allen Betroffenen, sich gegen diese kriminellen Machenschaften der Rechtspfleger/innen und ggf. auch Richter zu wehren und beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde und den „Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung“ zu stellen bzw. zu beantragen (Beschluss vom 27.09.1978 – 1 BvR 361/78). Dieses Grundsatzurteil ist im Internet zu sehen. Es sind 14 DIN A 4-Seiten! Zwangsversteigerungen und Zwangsenteignungen gab nur in der DDR. Die sind in Deutschland verboten!
Urteil Bundesverfassungsgericht 1 BvR 361/78 kleiner Auszug:
„Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben. Ummittelbar aus Art. 14 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Dies gilt für die Wahrnehmung von Schutzmöglichkeiten, welche die Prozessordnung jeweils vorsieht. Zudem folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip der Anspruch auf eine „faire Verfahrensführung“: Wird die im Eigentum stehende Wohnstätte ohne zwingenden Grund durch staatliche Gewalt entzogen, berührt dies den Schutzbereich des Art. 13 GG!“ Es wird Zeit, dass Deutsche sich wehren und dem BVG Anträge auf „effektiven Rechtsschutz“ schicken!