01.06.2017 • 18:47 Uhr
Feuerbrunst in der Nähe des Vatikans
Kunstdrucke und Poster
In Rom ziehen schwarze Rauchwolken über den Vatikan. Augenzeugen berichten von einem lauten Knall und starker Rauchentwicklung von einem Gebäude direkt neben dem Hauptsitz der Katholischen Kirche. Nutzer überfluten die Sozialen Medien mit Bildern und Videos des Vorfalls.
Nach bisherigen Erkenntnissen ist ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Vatikans in Brand geraten. Die Ursache der Feuerbrunst ist bisher nicht bekannt. Die Polizei hat mittlerweile die Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von zwei Kilometern in die Wege geleitet.
Quelle: Russia Today (RT) vom 01.06.2017
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Insolvenzordnung (InsO) § 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Die Musels haben doch schon lange vor den Vatikan an zu greifen. Warten wir mal ab, welche Lügen nun aufgetischt werden. Der ISLAM ist doch so was von friedlich.
Sollte doch sicher der Höhle des Antichristen gelten. Bin auch gespannt welche Märchen wir erzählt bekommen.
Insolvenzordnung (InsO) der BRD § 89 Vollstreckungsverbot:
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. http://www.eurohunde.de zeigt mehr!
Bald wird es in ROM brennen.
Da kann der Papst dann seinen Schützlingen helfen Benzin über die Stadt zu schütten.
Die ich rief die Geister.
Achtung! Wieder nur ein Einzelfall OHNE TERRORISTISCHEN HINTERGRUND!!!!!!!!