Asyl-Ansturm: Ausufernde Gewalt von „Flüchtlingen“ in Asylunterkünften

01. Juni 2017
Asyl-Ansturm: Ausufernde Gewalt von „Flüchtlingen“ in Asylunterkünften
KULTUR & GESELLSCHAFT

Immer wieder machen #Asylbewerber mit der #Zerstörung ihrer Unterkünfte negative Schlagzeilen. Nun gibt es zwei neue „#Einzelfälle“: Drei Asylanten zwischen 20 und 26 Jahren wird vorgeworfen, aus Frust über ihre Unterbringungsbedingungen sowie aufgrund eines Streits mit albanischen „Flüchtlingen“ Anfang des Jahres ihre Unterkunft in Hövelhof (Kreis Paderborn) angezündet zu haben. Seit Dienstag sitzen sie in Paderborn auf der Anklagebank, ihnen wird besonders schwere Brandstiftung vorgeworfen. Bei dem Brand erlitten 57 Menschen Rauchvergiftungen, zwei Gebäude brannten nieder. Vor der Tat sollen sie einem Mitarbeiter gegenüber gedroht haben, es gebe „ein Gemetzel“, wenn sie nicht umgehend verlegt würden.

In #Leipzig gab es in einer #Asyl-Unterkunft im Stadtteil #Möckern #Randale von Asylbewerbern, bei der mindestens ein Security-Mitarbeiter verletzt wurde. Dort haben zunächst einzelne Asylbewerber versucht sich in der Geldausgabe vorzudrängeln. Dabei gerieten sie mit einem 39jährigen Wachmann aneinander, woraus sich eine Schlägerei entwickelte. Am Ende sollen 15 bis 20 aggressive Asylbewerber auf den Mitarbeiter losgegangen sein. Dieser verschanzte sich mit seinen Kollegen im Gebäude und die #Security alarmierte die Polizei. Derweil schlugen die Bewohner mit Eisenstangen gegen die Fenster, warfen Eimer und Plastikstühle gegen die Eingangstür und schlugen mit Tischbeinen auf die Scheiben ein, gaben aber schließlich auf und kehrten zurück in ihre Unterkünfte. Sechs der Beteiligten konnten später von der Polizei identifiziert werden, gegen sie laufen Ermittlungen wegen #Landfriedensbruch.(tw)

Quelle: zuerst.de vom 01.06.2017

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meckerpaul
meckerpaul
6 Jahre zuvor

Die wollen nur Spielen.
Sport hält die Gotteskrieger fit und für die Schäden durch diese Goldstücke kommt doch eh der dumme deutsche Michel gerne auf.

Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Alle sofort abschieben. Dieses elende Dreckspack brauchen wir nicht. Was bilden sich diese Affen eigentlich ein wer sie sind???

Wann wachen die doofen Deutschen endlich auf ?
Dass es überhaupt noch Dumme gibt die in den Lagern arbeiten .

Birgit
Birgit
6 Jahre zuvor
Reply to  Ulrike

Mach Dir keine Sorgen, die Dummen in den Lagern werden von ihren Lieblingen zuerst abgeschlachtet.

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Unterschriften unter Schriftsätzen müssen die Namen der Unterzeichnenden erkennen lassen, Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten der Unterzeichnenden. Schreiben ohne Unterschrift sind ungültig! Das gilt auch für Rechnungen im Online-Handel. Von deutschen Verwaltungsorganen bekommen Bürger so manches Schreiben, wo vermerkt ist, dass so ein maschinell erstelltes Schreiben auch ohne Unterschrift gütig sein soll. Aber verschiedene Urteile zum Thema Unterschriften auf Schriftsätzen von Behörden und Ämtern zeigen, dass so ein Vermerk “auch ohne Unterschrift sei ein Bescheid gültig”, auf keiner Rechtsgrundlage beruhen kann, sondern sich darüber rechtswidrig hinwegsetzt wird. Jede Unterschrift ist ein Wirksamkeitserfordernis!

Bundesverwaltungsgericht Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig: Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.

Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. https://www.facebook.com/groups/Deutschlandrecht zeigt die ganze Wahrheit, herzlich willkommen! Zwangsversteigerungen gemäß Grundgesetz der BRD Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 verboten!

Baufutzi
Baufutzi
6 Jahre zuvor

Wartet nur ab ,wenn der Geldfluss versiegt, dann geht es hier erst richtig zur Sache.

Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Man kann nur hoffen, dass es dann aber die richtigen trifft und keine unschuldigen.

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Insolvenzordnung (InsO) der BRD § 89 Vollstreckungsverbot:

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. http://www.eurohunde.de zeigt mehr!