Handwerksbetriebe ziehen sich nach Angaben des Zentralverbands häufig aus Städten zurück, weil Mieten und Immobilienpreise steigen.
Der Generalsekretär des Verbands ZDH, Schwannecke, sagte in Zeitungsinterviews, viele Bäcker, Fleischer, Schuster oder Änderungsschneider könnten sich die Miete der Geschäftsräume nicht mehr leisten. Immer häufiger finde auch ein Verdrängungswettbewerb statt: Kfz-Betriebe oder Tischlerwerkstätten beispielsweise müssten dem Wohnungsbau weichen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks stützt sich dabei auf eine aktuelle Umfrage unter 5.000 Unternehmen. Demnach wollen sich rund 20 Prozent aller Handwerksbetriebe aus den Innenstädten zurückziehen.
Quelle: Deutschlandfunk vom 16.08.2019
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Klar die werden mit hohen Mieten und allen möglichen Auflagen regelrecht vertrieben.
Die kleinen Bäckereien geben auf. Dann müssen aber auch die „Grossen“ billige Brötchen von der Fabrik fressen……
Immer weiter so ! Vertreibt die tragende Säule, dem Mittelstand ! Das tut „EUREN“ Steuereinnahmen sehr gut.
Die Verbrexxxer in der Stadt warten nur darauf das umgebaut wird und dann kommt das Bauamt zum abzocken!
Auszug
#Baurechtliche Besonderheiten bei der Nutzungsänderung sind immer zu beachten
Zum Beispiel die Regelungen des Baurechts. Denn bei einer Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum entsteht etwas Neues – und dann sind aktuelle rechtliche Regelungen einzuhalten.
So ist es in reinen Industrie- und Gewerbegebieten in der Regel nicht zulässig, bestehenden Gewerberaum in Wohnraum umzuwandeln, in Mischgebieten hingegen schon. Um Klarheit darüber zu erlangen, empfiehlt es sich, beim zuständigen Bauamt eine Bauvoranfrage zu stellen, ob die geplante Umwidmung grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Wer Gewerbe in Wohnraum umwandeln will, muss ein Baugenehmigungsverfahren in die Wege leiten. Wer einfach umbaut und vermietet, vermietet ansonsten einen Schwarzbau. Es müssen dabei grundsätzlich auch aktuelle Bauvorschriften eingehalten werden, etwa hinsichtlich des Brandschutzes.
Ob und wie weit auch energetische Aspekte zu berücksichtigen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der amtlichen EnEV-Auslegung (20. Staffel, Nummer 3) heißt es hierzu, dass bei reinen Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle keine energetischen Sanierungen notwendig sind. Sind dagegen Änderungen an der Gebäudehülle vorgesehen, sind die EnEV-Anforderungen einzuhalten. Wird im Zuge einer Nutzungsänderung ein bestehendes Gebäude erweitert, sind nur für die neuen Gebäudeteile diejenigen aktuellen EnEV-Vorschriften einzuhalten, die für eine energetische Altbausanierung gölten, sofern kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird. Ist die neu entstandene Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen für den neuen Gebäudeteil zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz erfüllt werden. Sofern ein Gebäude um mehr als 50 Quadratmeter erweitert und gleichzeitig ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die Regelungen etwas strenger: Dann müssen für die neuen Gebäudeteile die EnEV-Anforderungen für Neubauten vollumfänglich eingehalten werden und nicht nur diejenigen, die bei einer Altbausanierung gelten.#
Auszug Ende
IHR müßt ! Ihr dämliches Volk !
Wo bitteschön steht der § IHR müßt ? Ich kann den nicht finden !