Konstrukt „Bedarfsgemeinschaft“ aus Sozialrecht streichen

 

Berlin (ADN). Etwa 20 Millionen Menschen haben seit 2005 Arbeitslosengeld II bezogen und sind in gewisser Weise gedemütigt worden. Sie haben das auch auf die SPD zurückgeführt. Jetzt muss diese Partei dafür sorgen, dass sie wieder erkennbar wird. Das schreibt der Kölner Sozialwissenschaftler Prof. Christoph Butterwegge am Dienstag in der Zeitung „junge Welt“ in einem Gastkommentar. Mit den sogenannten Hartz-Gesetzen seien zahlreiche Verschlechterungen für Langzeitarbeitslose, Geringverdiener und Arbeitssuchende eingeführt worden.

Der renommierte Sozialexperte nennt und erläutert neun Regelungen, die nun zurückgenommen, abgeschafft oder geändert werden müssen, Nur dann könne man „Hartz IV hinter sich lassen“. Einer seiner Vorschläge lautet, das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft aus dem Sozialgesetzbuch zu streichen. Es stamme aus dem Fürsorgerecht der Weimarer Republik und hieß damals „Familiennotgemeinschaft“. Es handele sich dabei um eine ausgeweitete Kollektivhaftung, die es nicht geben darf. ++ (so/mgn/12.02.19 – 043)

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 12.02.2019


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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
5 Jahre zuvor

Es kam zur Versklavung der Betroffenen. Es wurden mit Vertrag alle Rechte abgegeben.
Wer nicht unterschrieb wurde verfolgt. Bis zur Selbstaufgabe steht dort. Das heißt: Bis zum Suizid. In den Jc sitzen ausgesuchte PervXXXe, die sich am Leid der Mitmenschen ergötzen. Den Geldregen aber für Illegale Einwanderer frei geben. Dem Stegner seine intelligenten, Kommentare sind ein Beispiel für Hass gegen das eigenen Volk.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
5 Jahre zuvor

Das SGB II ist ungültig wegen Verstoß gegen das Zitiergebot. Interessiert in dieser Firma keinen! Bedarfsgemeinschaft ist verbotenen Sippenhaftung-interessiert in dieser Firma keinen. Die kommen in die Wohnung, Verstoß gegen Art. 13 GG-interessiert in dieser Firma keinen. Hartz VI ist ein voller Erfolg in der Willkür gegen das eigene Volk!

Birgit
Birgit
5 Jahre zuvor

Eingliederungsvereinbarung in deren Form nicht unterschreiben, eigene entwerfen und diese anhängen. Etwa so !

Anhang zur „Eingliederungsvereinbarung EGV“ vom xx.xx.xxxx

In vorbezeichneter Angelegenheit erfolgt die Unterschrift des als „KUNDEN“ fehlbezeichneten, zutreffend als nat. Person gem. §1 BGB mit unveräußerlichen Rechten ausgestatteten und stets so auftretenden natürlichen Person, Menschen und Unterzeichners – gegenüber der

Fa. JOBCENTER xxxxxxx, Filiale xxxxxxxx in xxxxxxxx

privat- bzw. handelsrechtlich organisierte BUNDESREPUBLIK-„Arbeitsagentur“ / “ARGE-Jobcenter“ – vertreten durch den/die Mitunterzeichner(in) dieser „Eingliederungsvereinbarung“, in Handlungsvollmacht,
Herrn / Frau (in prokura)xxxxxx, nachfolgend Mitunterzeichner(in) genannt

auf dem Hintergrund und Eindruck eines durch vorbezeichnete JOBCENTER-FILIALE in Aussicht gestellten „Verwaltungsaktes“, welcher im Fall einer Weigerung des Unterzeichners, vorbezeichnete Angelegenheit zu unterschreiben, ein das menschenwürdige Existenzminimum des Unterzeichners bzw. dessen Familie gefährdende „ALG-II – Leistungskürzung(en)“ vorsehen soll bzw. kann.
Die vom Mitunterzeichner oben genannter JOBCENTER-FILIALE, „auf Anordnung“ bzw. „Dienstanweisung“ dem Unterzeichner bereits vorgefertigt aus einer Datenbank abgerufene und zur Unterschrift vorgesetzte „Eingliederungsvereinbarung“, im Rechtsschein eines „freiwillig“ verhandelten Vertrags, wird vom Unterzeichner gemäß §119 BGB, § 123 BGB, § 125 BGB i.V. mit § 138 BGB, sofern zutreffend auch nach § 44 BVwVfG und § 58 BVwVfG, unter Vorbehalt gestellt.
Der Unterzeichner – ausschließlich wie oben erläutert in Erscheinung tretend – dem Gesetz nach also ein mit unveräußerlichen Rechten ausgestatteter Mensch, somit niemals „KUNDE“ nach Handelsrecht Status gemindert als JURISTISCHE PERSON abzukoppeln – trat und tritt mit der Gegenseite insoweit in vertragliche. Beziehung, als sie, der Unterzeichner, bzw. dessen Familienmitglieder in wirtschaftlicher und sozialer Notlage heraus Hilfe zum Lebensunterhalt analog Sozialstaatsgebots aus Art. 20,3 des „Grundgesetz FÜR die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ es erforderlich macht, in Ermangelung sonst verantwortlicher, staatlicher Stellen der BUNDESREPUBLIK-Verwaltung im „Vereinten Wirtschaftsgebiet“ (per Definition wie in Art. 133 GG, auch „BUND“ genannt.)
Einvernehmlich billigt der/die Mitunterzeichner(in) dieser EGV eine durchgehend diskriminierungsfreie Berücksichtigung sämtlicher, familiären und gesundheitlichen Erfordernisse und Einschränkungen zu, die sich aus den der vorbezeichneten JOBCENTER-FILIALE, respektive deren bevollmächtigte(n) Mitunterzeichner(in) bekannten Lebensumständen des Unterzeichners bzw. dessen Familie in sog. „Bedarfsgemeinschaft“ es erscheinen lassen in Maßgabe § 823 BGB bzw. § 839 BGB.
Uneingeschränkt gilt die Entscheidung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS vom 09.10.2010 unter Az. 1 BvL 1/09 nach folgenden Leitsätzen im Originalwortlaut für betreffendes JOBCENTER als die für den/die Unterzeichner/in bzw. dessen/ihrer „Bedarfsgemeinschaft“ allein zuständige Stelle :

Anhang zur „Eingliederungsvereinbarung EGV“ vom xx.xx.xxxx
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muß eingelöst werden.
Alle in den Artikeln 1 bis einschließlich Artikel 20 des „Grundgesetz FÜR die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ kodifizierten „Grundrechte“ (des Unterzeichners) bleiben im Licht einschlägiger Grundsatzurteile des „Bundesverfassungsgerichts“, namentlich Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 in Verbindung mit BVerfG v. 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, sowie im Hinblick auf das generell zu gewährende Existenzminimum (Az: XII ZR 50/08 vom 16. Dezember 2009), sowie diesen in Gesamtheit wiederum übergeordnetem Rechts aus Art. 25 GG (UN-Menschenrechtskonvention – Resolution 217 A (III), Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) uneingeschränkt in Kraft und können von dieser EGV nicht eingeschränkt werden.
Dieser Anhang bildet einen integralen Bestandteil vorbezeichneter „EGV / Eingliederungsvereinbarung“ und ist von ihm nicht zu lösen.
Bisherige „Eingliederungsvereinbarungen“, die davon abweichen, gelten vorsorglich und mit sofortiger Wirkung als widerrufen.

By: A.R.
Natürliche Person nach §1 BGB mit Familiennamen und kein PERSONAL
gesetzlicher Vertreter der verwalteten juristischen PERSON