Deutschland – Vertrauen ist gut, Kontrolle … – Bespitzelung von Angestellten in Deutschland weit verbreitet

 

Vertrauen ist gut, Kontrolle ... – Bespitzelung von Angestellten in Deutschland weit verbreitet
Videoüberwachung ist laut Datenschützern auf immer mehr Firmengeländen Alltag – jedoch ohne Wissen der Angestellten.

In immer mehr deutschen Firmen werden die Angestellten überwacht, ob durch Ortungssysteme oder Videokameras. Eine Gesetzesreform für mehr Schutz der Arbeitnehmer wurde 2013 von der Bundesregierung blockiert, seither herrscht Unklarheit. Die Behörden sind überlastet.

Dürfen Chefs per GPS-Gerät Bewegungsprofile ihrer Mitarbeiter anlegen lassen? Oder sie permanent per Videokamera beobachten lassen? Während Arbeitnehmern dadurch Stress entsteht, sehen Arbeitgeber sich durch Verstöße oder den Verdacht auf einen solchen zur Überwachung veranlasst. Die zuständigen Behörden jedenfalls sind derart überlastet, dass eine Kontrolle unzulässiger Überwachung von Arbeitnehmern nicht stattfindet.

Immer mehr Fälle von Datenschutzverletzungen landen bei den zuständigen Landesbeauftragten. Laut einer Umfrage von netzpolitik.org haben Betroffene und Betriebsräte in sieben Bundesländern Fälle von fragwürdigem GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen gemeldet. Dabei ist das Speichern von Bewegungsdaten durch Arbeitgeber nicht erlaubt. Nach dem Urteil der Landesdatenschutzbehörde Nordrhein-Westfalen dürfen die Positionsbestimmungen der Firmenwagen durch GPS „nicht zur lückenlosen Verhaltens-und Leistungskontrolle von Beschäftigten genutzt werden“.

Datenschutzrechtlich unproblematisch ist es demnach, wenn die Ortung beispielsweise zur Standortbestimmung mit dem Ziel erfolgt, weitere Aufträge zu einer standortnahen Zieladresse vergeben zu können. Auch die Erfassung der Arbeitszeit kann mittels eines Ortungssystems zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, allerdings in Abwägung mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Beschäftigten.

Allein zur Verhaltens- und Leistungskontrolle dürften die Daten nicht erfasst werden. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Geldtransportern oder Rettungsfahrzeugen, könne eine permanente Standortkennung angemessen sein, heißt es seitens des saarländischen Datenschutzzentrums. Eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten auch nicht notwendig.

Mit der immer leichter verfügbaren Technik scheint sich auch Videoüberwachung am Arbeitsplatz immer weiter zu verbreiten. Behörden in sechs Bundesländern hatten laut netzpolitik.org jeweils von mehreren Fällen berichtet. Nach Angaben der Datenschutzbehörde NRW ist der „Umfang von Videoüberwachung am Arbeitsplatz in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen“.

Und das hat auch einen gesundheitlichen Effekt auf die Beschäftigen:

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutet die Installation von Kameras im Betrieb oftmals einen Stressfaktor, weil sie sich nicht sicher sein können, wieweit sie einer Überwachung unterliegen.

Dabei ist Dauerüberwachung juristisch kaum zu rechtfertigen. Eine Firma, die misstrauisch war und sich so gegen Diebstähle von Beschäftigten schützen wollte, jedoch keinen begründeten Verdacht hatte, musste die Kameras an den Arbeitsplätzen entfernen. Im Grunde ist die Dauerüberwachung von Mitarbeitern und die Speicherung der Aufzeichnung nicht erlaubt.

Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2018 geurteilt, dass Arbeitgeber Aufnahmen aus einer dauerhaften Videoüberwachung durchaus verwerten dürfen, um sie im Fall eines Diebstahls zu nutzen. In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seine Geschäftsräume permanent videoüberwachen lassen und die Dateien gespeichert. Nachdem eine Inventurdifferenz festgestellt wurde, hat er die sechs Monate alten Aufzeichnungen durchgesehen und dabei eine Unterschlagung durch eine 450-Euro-Kraft bemerkt, die er daraufhin fristlos entließ. Das Bundesarbeitsgericht bewertete dies – und damit sowohl die Videoüberwachung als auch die nachträgliche Auswertung, also die Aufbewahrung – als zulässig.

Gewerkschafter und Juristen melden jedoch Bedenken an. Zum einen komme dieses Urteil einer Art „Lizenz zur Dauervorratsspeicherung“ gleich, wie der Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. Peter Wedde erklärt.

Zum anderen fehlt es in dem Bereich an Kontrollen von Arbeitgebern. So hätten diese seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 gerade einmal „eine Handvoll Bußgelder wegen unzulässiger Überwachung“ erhalten, im Großteil der Fälle erhalten die Firmen eine Verwarnung und müssen die Überwachungstechnik deinstallieren.

Laut dem Bundesbeauftragten für Datenschutz Ulrich Kelber hat das damit zu tun, dass die Behörden vor allem seit Einführung der DSGVO überfordert und personell unterbesetzt sind.

Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes bleibt aus

Ein Hauptproblem sieht Alexander Fanta von netzpolitik.org jedoch bei der Politik, die die Rechtslücke nicht schließt. Zuletzt sei eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Privatsphäre von Beschäftigten unter einer schwarz-gelben Regierungskoalition im Jahr 2013 gescheitert.

Gegen deren Änderungsvorschläge hatten damals Aktivisten der Online-Plattform Campact Unterschriften gesammelt. Die Arbeit der Gruppe wurde jüngst enorm erschwert, da ihr der Status als gemeinnützige Organisation aberkannt wurde. Seither steht ein Gesetz zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre von Arbeitnehmern aus, wodurch die Überwachung am Arbeitsplatz in der rechtlichen Grauzone stattfindet. Die derzeitige Regierungskoalition hat im im Koalitionsvertrag angekündigt, sich des Themas anzunehmen.

campact

@campact

Keine Arbeitsplatz-Überwachung! Bundesregierung will übles Gesetz durchbringen. @campact Appell dagegen unterzeichnen http://bit.ly/W294DQ 

19 Nutzer sprechen darüber

Laut Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sollen Taten folgen: „Wir setzen uns dafür ein, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz auch in Zukunft wirksam zu schützen.“ Solange dies aber ein Lippenbekenntnis bleibt, müssen Angestellte sich weiterhin fragen, ob ihnen der Vorgesetzte digital über die Schulter schaut, meint Fanta.

Quelle: Russia Today (RT) vom 04.11.2019 


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ulrike
ulrike
4 Jahre zuvor

Das Denunziantentum ist schon wieder weit verbreitet. Nur noch ekelhaft was da abgeht.

gerhard
gerhard
4 Jahre zuvor

Wenn ich auf unseren Wochenmakt gehe…mich mit jemand unterhalte…nähern sich immer bestimmte/die gleichen Leute um etwas aufzuschnappen… vielleicht sollte man diese Leute mit Richtmikrofon ausstatten…sieht nicht so aufdringlich aus…

birgit
birgit
4 Jahre zuvor
Reply to  gerhard

Geh hin und frag einfach, womit kann ich dienen !
Was meinste wie die rennen.

Annette
Annette
4 Jahre zuvor

Klärt jemand das OVG Rheinland-Pfalz auf?
Die BRD ist da, aber die BRD ist kein Staat.
Vor was haben die Behörden nun wirklich Angst? Vor der Wahrheit?

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2019
– 7 A 10555/19.OVG –
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen „Reichsbürger“-Verhaltens rechtmäßig
„Reichs¬bürger¬typisches“ Verhalten lässt auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen
Das Ober¬verwaltungs¬gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass einem Mediziner, der als Jäger und Sportschütze mehrere Waffenbesitzkarten besaß, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden durfte, weil er wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichs¬bürger¬bewegung vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Jahr 2015 einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab dabei unter anderem als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an. Die Waffenbehörde der Beklagten widerrief die ihm erteilten Waffenbesitzkarten wegen des damit gezeigten „Reichsbürger“-Verhaltens. Hiergegen erhob er Klage, mit der er dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er sei der Szene der „Reichsbürger“ zuzuordnen und daher waffenrechtlich unzuverlässig, entgegentrat.
VG gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage mit der Begründung statt, dass keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers vorlägen.
Kläger ist aufgrund eigenen Verhaltens als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hingegen die Klage ab. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. So habe er ein „reichbürgertypisches“ Verhalten gezeigt, indem er einen Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen benötigt werde, beantragt habe, ohne bis heute einen sachlichen Grund hierfür plausibel zu machen. Außerdem habe er in dem von ihm ausgefüllten Antrag für diesen Ausweis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei, sondern das „Königreich Bayern“.
Verweis auf Ausfüllhilfe im Internet ist als bloße Schutzbehauptung zu werten
Die vom Kläger zu diesen Verhaltensweisen abgegebenen Erklärungen seien nicht schlüssig und zum größten Teil widerlegt. Schon deswegen lasse sein Verhalten nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Rückschluss zu, es handele sich um „Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang“, unabhängig davon, dass der Kläger dies selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet habe. Insbesondere die Erklärung des Klägers, wonach er sich beim Ausfüllen des Antrags unsicher gewesen sei und deshalb – gutgläubig – einer Ausfüllhilfe im Internet bedient habe, ohne die Motivation der dort vorgeschlagenen Eintragungen zu erkennen, stelle sich nach Überzeugung des Gerichts als bloße Schutzbehauptung dar. Zum einen sei es nicht schwierig, die in dem Antragsformular abgefragten Daten einzutragen; gerade die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lasse keinen Auslegungsspielraum zu. Zum anderen habe der Kläger auch nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 in einer an die Beklagte gerichteten E-Mail mehrere „reichsbürgertypische“ Formulierungen verwendet. Er verschleiere seine tatsächliche innere Einstellung. Es sei fernliegend, dass der Kläger angesichts seiner Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben wolle, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der „Reichsbürger“-Szene verbunden gewesen seien. Vielmehr habe er sich diese zu eigen gemacht und sich bis heute nicht glaubhaft hiervon distanziert.

Das ist doch wohl der HAMMER ! Bio-Deutsche in die Pfanne hauen und Clanverbrecher liebevoll behandeln. Beißen die etwa zurück, was ein Bio-Deutscher sich niemals wagen würde?
Das höchste Glück des Deutschen ist vor dem Schalter stehen zu dürfen.
(Quelle nicht mehr bekannt)