Neue Touristen-Abzocke in Griechenland

 

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In Griechenland soll ab 2018 auf die Nutzung touristischer Unterkünfte eine neue sogenannten Aufenthaltssteuer in Höhe von bis zu 4 Euro pro Tag erhoben werden.

Einen harten Schlag für die touristischen Träger in Griechenland stellen die Bestimmungen (der aktuell im Parlament debattierten Multi-Gesetzesvorlage) dar, die eine neue – nach „Sternen“ bzw. „Schlüsseln“ gestaffelte – sogenannte Aufenthaltssteuer vorsehen, die ab 2018 auf alle Hotelunterkünfte, Fremdenzimmer und Ferienwohnungen erhoben werden soll.

Konkret ist bezüglich der Erhebung und Höhe der neuen Aufenthaltssteuer (die praktisch ein Pendant zu der in Deutschland bekannten „Übernachtungssteuer“ darstellt) vorgesehen:

Höhe und Erhebung der neuen „Aufenthaltssteuer“ in Griechenland

1. Gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels wird zu Gunsten des Fiskus eine sogenannte „Aufenthaltssteuer“ erhoben. Diese Aufenthaltssteuer wird pro Tag der Nutzung des Zimmers, der Suite, der Wohnung oder eines einheitlichen Hauses wie nachstehend erhoben:

  1. Auf Haupt-Hotelunterkünfte des Unterfalls aa) des Falls a) des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes N. 4276/2014 (A‘ 155) folgendermaßen:
    • 1-2 Sterne: 0,50 €
    • 3 Sterne: 1,50 €
    • 4 Sterne: 3,00 €
    • 5 Sterne: 4,00 €
  2. Auf möblierte Fremdenzimmer – Wohnungen des Unterfalls cc) des Falls b) des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 4276/2014 folgendermaßen:
    • 1-2 Schlüssel: 0,25 €
    • 3 Schlüssel: 0,50 €
    • 4 Schlüssel: 1,00 €

 

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2. Die Aufenthaltssteuer wird von den Unternehmen des vorstehenden Paragraphen bei der gemäß den bestehenden Bestimmung erfolgenden Ausstellung des steuerlichen Belegs (sprich der jeweiligen Quittung / Rechnung) erhoben und mittels monatlicher Deklarationen, die bis zum letzten Werktag des Folgemonats ab der Ausstellung eines jeden steuerlichen Belegs einzureichen sind, an die Steuerverwaltung abgeführt.
Im Fall einer kostenlosen Erbringung von Aufenthaltsdienstleistungen seitens der obigen Unternehmen wird keine Aufenthaltssteuer erhoben.

3. Am Ende des Anhangs des wie geltenden Gesetzes N. 4174/2013 (A‘ 170) wird die Phrase „Aufenthaltssteuer“ hinzugefügt.

4. Form und Inhalt der Deklaration zur Abführung dieser Sondersteuer, der Zeitpunkt und das Verfahren ihrer Erhebung und Abführung sowie auch jede andere notwendige Einzelheit bezüglich der Umsetzung dieses Artikels werden per Beschluss des Generalsekretärs für öffentliche Einnahmen bestimmt.

5. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels gelten ab dem 01.01.2018 für ab diesem Datum und nachfolgend ausgestellte steuerliche Belege.

Quelle: Imerisia und griechenland-blog.gr vom 21.05.2016

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Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Wer glaubt dass diese Wahl korrekt abgeht glaubt auch an den Osterhasen.
Die werden doch niemals zulassen dass Hofer an die Macht kommt. Da macht man halt das Ergebnis mit Wahlzetteln.

Im Altersheim durften sicherlich alle ihr Kreuzchen machen. Wenn unfähig dazu wird halt die Hand geführt………hab ich gelesen.