Alice Weidel: Nancy Faeser gehört auf die Richterbank

Kritik an Alice Weidel: „Keinerlei Bereitschaft, sich gegenüber NS ...

Alice Weidel, Vorsitzende der AfD

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 14.09.2023

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Ulrike
Ulrike
7 Monate zuvor

Alice hat mal wieder zu 100 % recht. Faeser gehört aus dem VErkehr gezogen diese unfähige Trulla.

Alexander Berg - BERG- Blog
Reply to  Ulrike

Was die politische „Verantwortung“ angeht, siehe: §37 PartG i.V.m. §54 BGB. Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine und Tragen keine Verantwortung für ihr Tun.
„Der von dem Bundeskanzler und seinen Ministern zu leistende Amtseid, Artikel 64 in Verbindung mit Artikel 56 des Grundgesetzes ist ein politisches Versprechen und kein Eid in einem gerichtlichen Verfahren. Er wird von der Strafvorschrift des § 154 des Strafgesetzbuches nicht erfasst.“
„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Artikel 38, Abs. 1, Satz 2 GG

kairo
kairo
7 Monate zuvor

Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine und Tragen keine Verantwortung für ihr Tun.

Parteien können entweder rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine sein. Manche sind rechtsfähig, die meisten nicht. Aber auch die letzteren sind Rechtssubjekte, damit sie Rechtsgeschäfte als Verleger, Eigentümer, Mieter, Arbeitgeber usw. usw. machen können. Das regelt genau der §37 PartG. Lies doch mal, was du zitierst.

Was die Rechtsverhältnisse der Parteien, Regierungsmitglieder und Abgeordneten mit denen der Richter zu tun haben, bleibt unklar, obwohl tatsächlich auch die Richter an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind.

Sylvester Ohnemus
Sylvester Ohnemus
7 Monate zuvor
Reply to  kairo

Seine Ausdünstungen haben System. Er weiß sehr wohl was Recht und Gesetz ist und über was er schreibt. Vielmehr geht es darum geneigte Szenegläubigen mit ihren Glaubenssätzen permanent zu versorgen. Er hat gar kein wirkliches Interesse sich einer Diskussion zu stellen. Man braucht nur die Lehren der Irrlichter weiterhin zu befeuern, bis sich jemand darin verfängt oder wenigstens seine Sichtweisen darin bestätigen kann.
Eines sieht auch er nicht: Er bleibt bei all seinem Gequarke selbst am Streckenrand liegen. Das kann die Szene im Allgemeinen besser. Die saugen wenigstens ihre Glaubensjünger perfekt aus.

Alexander Berg - BERG- Blog
Reply to  kairo

Ich denke, Du verstehst es nur nicht… was zu erwarten war. Wer sagt, dass ich das Thema nicht mit einem Anwalt besprochen haben könnte?
Besser Du liest es nochmal…

Last edited 7 Monate zuvor by Alexander Berg - BERG- Blog
Sylvester Ohnemus
Sylvester Ohnemus
7 Monate zuvor

Gliederung

Einleitung

I. Rechtsformen der Parteien

II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen Verahrensarten
1. Rechtsstellung im Zivilprozeß
a) Partei als eingetragener Verein
b) Partei als nichtrechtsfähiger Verein
c) Ergebnis
2. Rechtsstellung der Parteien als Antragssteller im Organstreitverfahren vor dem BVerfG
a) die Rechtsprechung des BVerfG
b) Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG
c) mögliche Lösungen des Streits
aa) Teilnichtigerklärung des § 63 BVerfGG
bb) Gesetzgeberische Korrektur des § 63 BVerfGG
cc) Gesetzgeberische Korrektur des Art. 93 I Nr. 4a GG
dd) ‚Parteiverfassungsbeschwerde‘
3. Rechtsstellung der Parteien als Antragsgegner im Organstreitver- fahren vor dem BVerfG
4. Rechtsstellung im Organstreitverfahren vor den Landesverfassungs- gerichten am Beispiele Niedersachsens
a) Organstreitverf. bei Verletzung der Rechte aus der Landesverfassung
aa) Organstreit nach der vorläufigen Nds. Verassung vom 13.April 1951 und dem Nds. StaatsGHG vom 31.März
bb) Organstreit nach der Nds. Verfassung vom 19. Mai und dem Nds. StaatsGHG vom 1. Juli
b) Organstreitverfahren bei Verletzung der Rechte aus dem GG
5. Rechtsstellung bei der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG
6. Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsweg
7. Rechtsstellung im Straprozeß

III. Rechtsstellung der Parteien – Vergleich mit anderen europ. Ländern
1. Rechtsformen der Parteien
2. Die politischen Parteien und i´hre Stellung im Verfassungsgefüge
a) Belgien
b) Frankreich
c) Griechenland
d) Irland
e) Zusammenfassung

IV. Rechtsstellung der Parteien vor dem EuGH

Einleitung

Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit der prozessualen Rechtsstellung (politischer) Parteien. Dabei wird die Rechtsstellung in verschiedenartigen Rechtswegen und Verfahrensarten in der Gegenwart aufgezeigt und die historische Entwicklung zu dieser Rechtsstellung untersucht. Abschließend wird dargestellt, inwieweit sich die Rechtsstellung politischer Parteien im Prozeß in ausgewählten europäischen Ländern von dieser Rechtsstellung unterscheiden.

Vor der Darstellung der Rechtsstellung ist es zunächst notwendig, in Kürze die Rechtsformen der Parteien zu betrachten.

I. Rechtsformen der Parteien

Traditionell sind die meisten Parteien in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) organisiert, so zum Beispiel die SPD, die CDU, Bündnis 90/Die Grünen[1] und die PDS[2], die CSU und die FDP dagegen sind eingetragene Vereine (§ 21 BGB)[3].

Diese Bevorzugung der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins begründet sich historisch in dem Versuch, den mit der Eintragung des rechtsfähigen Vereins in das Vereinsregister verbundenen staatlichen Auflagen und Kontrollen zu entgehen[4]. Auch wenn die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins Schwierigkeiten mit sich gebracht hat, wählten daher die meisten Parteien diese Organisationsform[5].

Die Schwierigkeiten bestanden vor allem darin, daß gem. § 54 I BGB auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften der BGB-Gesellschaft Anwendung finden, und daß gem. § 54 II BGB der im Namen eines solchen Vereins Handelnde persönlich haftet.

Diese Schwierigkeiten bestehen jedoch heute nicht mehr, da die wenig sachgerechte Lösung des § 54 BGB von der Rechtsprechung korrigiert wurde und weitgehend die maßgeblichen Vorschriften über den eingetragenen Verein auch für den nichteingetragenen Verein angewendet werden[6]. Zudem wurde die persönliche Haftung aus § 54 II BGB durch § 37 ParteiG für Parteien ausgeschlossen[7].

Da § 3 ParteiG darüber hinaus den Parteien unabhängig von ihrer Rechtsform die Aktiv- und die Passivlegitimation zuweist, haben die unterschiedlichen Rechtsformen praktisch keine Bedeutung mehr[8].

II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen Verfahrensarten

1. Rechtsstellung im Zivilprozeß
Wie bereits dargestellt, sind Parteien als eingetragene Vereine oder als nichtrechtsfähige Vereine organisiert.

Sofern keine Regelungen des Parteiengesetzes oder andere öffentlichrechtliche Regelungen eingreifen, sind für die Organisation und die Tätigkeit der Parteien die Vorschriften des Privatrechts maßgeblich. Daher sind Streitigkeiten einer Partei auf zivilrechtlichem Gebiet gem. § 13 GVG der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnet. Dabei kommt der Zivilrechtsweg nicht nur in Betracht, wenn die Partei am allgemeinen Privatrechtsverkehr teilnimmt, sondern auch dann, wenn es um parteispezifische Angelegenheiten geht[9].

Abhängig von der Organisationsform ergeben sich zumindest formale Unterschiede in der prozessualen Rechtsstellung im Zivilprozeß.

A) PARTEI ALS EINGETRAGENER VEREIN

Eine Partei, die als eingetragener Verein organisiert ist, erlangt gem. § 21 BGB durch die Eintragung Rechtsfähigkeit und besitzt somit schon durch § 50 I ZPO die aktive und passive Parteifähigkeit im Sinne des Prozeßrechts.

B) PARTEI ALS NICHTRECHTSFÄHIGER VEREIN

Wie bereits dargestellt wurden die nichtrechtsfähigen Vereine zum einen durch Rechtsprechung den eingetragenen Vereinen weitgehend gleichgestellt, zum anderen erlangen auch sie durch § 3 ParteiG, der § 50 ZPO insoweit verdrängt[10], sowohl die passive als auch die aktive Parteifähigkeit.

C) ERGEBNIS

Parteien besitzen unabhängig von ihrer Organisationsform die aktive und passive Parteifähigkeit, können somit im Zivilprozeß klagen und angeklagt werden.

2. Rechtsstellung der Parteien als Antragssteller im Organstreitverfahren vor dem BVerfG
Antragsteller in einem Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG können gem. § 63 BVerfGG nur der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Nach dieser abschließenden Aufzählung der Beteiligten könnten Parteien nicht als Antragsteller in einem Organstreitverfahren auftreten.

A) DIE RECHTSPRECHUNG DES BVERFG

Das BVerfG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung den Parteien das Recht zuerkannt, als Antragsteller im Organstreitverfahren auftreten zu können[11], wenn sie geltend machen, durch ein Verfassungsorgan des Bundes in ihrem verfassungsrechtlichem Status gem. Art. 21 I GG verletzt worden sind. Abgeleitet wird dieses Recht direkt aus Art. 93 I 1 i.V.m. Art. 21 GG[12].

Begründet wurde dies zunächst damit, daß bereits der Staatsgerichtshof der Weimarer Republik nicht nur den Verfassungsorganen i.e.S. (Landtag, Regierung,…) die Stellung von Verfahrensbeteiligten zuerkannt hat, sondern auch den politischen Parteien, den Gemeinden, den Landeskirchen und sogar reichsritterlichen Familien, und es daher nicht vertretbar wäre, nach der Aufwertung der Parteien durch Aufnahme in das Grundgesetz hinter dieser Regelung zurückzubleiben, vielmehr müßten Parteien wie Verfassungsorgane behandelt werden[13]. Von dieser Qualifizierung der Parteien als Verfassungsorgane hat sich das BVerfG aber wieder distanziert und sieht die Parteien durch Art. 21 GG „in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution“ erhoben[14], und unterscheidet damit zwischen dem engeren Begriff des Verfassungsorgans im verfassungsorganisatorischem Sinn und dem weiteren Begriff des Verfassungsorgans im verfassungsprozessualen Sinn, der die Parteien einschließe[15].

[…]

[1] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21

[2] Auskunft des Konsultations- und Informationszentrum (KIZ) der PDS

[3] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; bezüglich der FDP bestehen wiedersprüchliche Angaben, Maurer in: JuS 1991, S. 881, 887 bezeichnet die FDP als nichtrechtsfähigen Verein, trotz mehrfacher schriftlicher Anfrage war keine diesbezügliche Stellungnahme der FDP zu erhalten.

[4] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 20; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Tsatsos/Morlok, Parteienrecht, § 7 I 6 (S. 76f.)§ 11 III 2 (S. 135)

[5] Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 133; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883

[6] vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Stöber, Hdb.zum Vereinsrecht, Rdnr. 7; BGHZ 43, 316 (319f.)

[7] vgl. Münch/Kunig-Münch, GG, Art. 21, Rdnr. 46

[8] vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; vgl. Maunz/Zippelius, § 11 II 4

[9] Maurer in: JuS 1992, S. 296, 299; vgl. Degenhardt, Staatsrecht I, Rdnr. 76

[10] Münch/Kunig-Münch, GG, Art. 21, Rdnr. 29

[11] Hesse, Grundzüge des Verfassungsr., Rdnr. 177, Rdnr. 679; Badura, Staatsrecht, H 51; Leibholz/Rupprecht, § 63, Rdnr. 2; Jarass/Pieroth, Art. 21, Rdnr. 36; Goessel, Oragnstreitigkeiten innerhalb des Bundes, S. 138f.; BVerfGG, § 63, Rdnr. 2; ; BVerfGE 1, 208 (223ff).; 4, 27 (30f); 27, 152 (157); 73, 40 (65)

[12] Erdmann, Organstreitigkeiten vor dem BVerfG, S. 145

[13] BVerfGE 1 208 (223f.); 8, 51 (63); vgl. Maunz/Zippelius, § 11 II 4; vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 24

[14] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 25; BVerfGE 41, 399 (416); 73, 40 (85)

[15] vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 26

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten
Details

Titel
Das Recht der Parteien – Prozessuale Rechtstellung der Parteien
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen (Juristisches Seminar)
Veranstaltung
Seminar im Pflichtfach Öffentliches Recht
Note
sehr gut (16 Punkte)
Autor
M.A. Ekkehard Passolt (Autor:in)
Jahr
2000
Seiten
26
Katalognummer
V21280
ISBN (eBook)
9783638249331
ISBN (Buch)
9783638647014
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Seminararbeit beschäftigt sich mit der prozessualen Rechtsstellung (politischer) Parteien. Dabei wird die Rechtsstellung in verschiedenartigen Rechtswegen und Verfahrensarten in der Gegenwart aufgezeigt und die historische Entwicklung zu dieser Rechtsstellung untersucht. Abschließend wird dargestellt, inwieweit sich die Rechtsstellung politischer Parteien im Prozeß in ausgewählten europäischen Ländern von dieser Rechtsstellung unterscheiden.
Herr Berg wäre klüger beraten seine Behauptungen mit Inhalten zu belegen, anstatt typische nebulöse Äußerungen zu treffen und am Ende wieder nichts belegen zu können.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Monate zuvor

Märchenbücher lasen sich auch schon anders.
Und viel kürzer mit klaren Aussagen!

Spannenlanger Hansel

Spannenlanger Hansel, nudeldicke
Dirn,
gehn wir in den Garten, schütteln wir die Birn’.
Schüttel ich die großen, schüttelst du die klein’,
wenn das Säcklein voll ist, gehn wir wieder heim.

Lauf doch nicht so närrisch,
spannenlanger Hans!
Ich verlier die Birnen und die Schuh noch ganz.
Trägst ja nur die kleinen, nudeldicke Dirn,
und ich schlepp den schweren Sack mit den großen Birn’.

Sylvester Ohnemus
Sylvester Ohnemus
7 Monate zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Hab nichts anders erwartet. Einfache Sachverhalte kann jeder. Nur führen die eben nicht zu gewünschtem Ergebnis.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Monate zuvor

Na dann prost von der Leyen!

Oder Brust? Egal Äpfel oder Birnen, Hauptsache es dreht

Ulrike
Ulrike
7 Monate zuvor

Sie glauben doch nicht dass von denen einer ein Gewissen hat ???

Alexander Berg - BERG- Blog
Reply to  Ulrike

Darum geht es doch gar nicht, sondern darum, dass sie per se keine Verantwortung tragen, also auch nichts zu befürchten haben.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Monate zuvor

Auch Frau Weidel wird von Weinfaesser überrollt werden! Die Weinfaesser rollen Sie im Stapel nieder. Säufer finden sich immer um nüchterne zu Säufern zu erklären! Der bis zur Lederstarre zugekiffte Haferstrohsack hat es doch anders gut erklärt: Kalt ist Abwesenheit vom Wärme. Mir fällt heute schon noch ein wie das mit den nüchternen Alkoholikern zusammen passt! Es ist nicht kalt, es ist nur zu wenig Alkohol im Blut oder so!

 

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Monate zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Haferstrohsack bestellt sich drei Schnäpse, zwei schüttet Er sofort weg, Fragt der Wirt warum? Sagt der; die ersten beiden schmecken mir nie.

kairo
kairo
7 Monate zuvor

Alice Faeser auf die Richterbank? Warum nicht, sie ist Volljuristin, besitzt also die Befähigung zum Richteramt. Sie hat nach ihrem Studium aber stets als Rechtsanwältin gearbeitet, nie bei Gericht. Also ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass wir sie demnächst hinter einem Richtertisch sehen werden. Auch bin ich nicht sicher, ob Frau Weidel wirklich Freude daran hätte.

Unvorteilhafte Aussagen von Frau Weidel wird Frau Faeser vermutlich überleben können.

Ulrike
Ulrike
7 Monate zuvor
Reply to  kairo

Frau ist für Faeser keine Bezeichnung. Trulla wäre besser.

kairo
kairo
7 Monate zuvor
Reply to  kairo

Alice Faeser auf die Richterbank?

Oh, ich sehe gerade, dass ich die beiden Damen namentlich miteinander verschmolzen habe. Aber ich glaube nicht, dass die beiden darüber glücklich wären. Also: es handelt sich natürlich um Alice Weidel und Nandy Faeser.