Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich von Einzelhandels-Geschäften vorläufig gekippt.
Die Richter in Münster entschieden, die Formulierung „unmittelbares Umfeld“ in der aktuellen Coronaschutzverordnung sei zu vage. Gemeint waren damit vor allem Parkplätze vor Lebensmittelgeschäften oder Wege hin zu den Eingängen. Eine Frau aus Gelsenkirchen hatte einen Eilantrag gestellt. Sie wollte die in der Verordnung vorgeschriebene Maskenpflicht generell stoppen. Das lehnte des Gericht aber ab. [Az.: 13 B 1932/20.NE]
Quelle: Deutschlandfunk vom 10.02.2021
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Unser täglich Lüge gib uns heute
und führe uns in den Untergang
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Frei nach Opa xxxxxx, der mir sagt, er wußte es schon lange, aber sei zu alt, um die Leute noch aufzuklären und aufklären kann man nur Leute, die das auch wünschen.
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Es tröstet mich, daß auch die Systemstützen mit uns zusammen veräppelt werden.
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