Ex-EU-Ratspräsident Tusk muss Führerschein abgeben

 

Wegen zu schnellen Fahrens muss der polnische Oppositionsführer und frühere EU-Ratspräsident Donald Tusk seinen Führerschein abgeben und eine Geldstrafe von umgerechnet 107 Euro zahlen. Die Strafe sei angemessen, teilte Tusk gestern bei Twitter mit. „Ich habe sie ohne Diskussion angenommen.“

Die Nachrichtenagentur PAP meldete unter Berufung auf die Polizei, die Beamten hätten den 64-Jährigen gestern Vormittag in der Nähe der Ortschaft Mlawa nördlich von Warschau angehalten, weil er innerhalb einer Ortschaft mit 107 km/h unterwegs gewesen sei. Erlaubt sind dort 50 km/h. Tusk ist Vorsitzender von Polens größter Oppositionspartei, der liberalkonservativen Bürgerplattform.

Quelle: ORF vom 21.11.2021

Sie finden staseve auf Telegram unter https://t.me/fruehwaldinformiert

Sie finden staseve auf Gab unter https://gab.com/staseve

Sie finden uns auf Gettr https://gettr.com/user/peterfruehwald

Folgt unserem neuen Kanal Heimische Direktvermarktung: https://t.me/heimischeProdukte

Besuchen Sie den Shop durch klicken aufs Bild

 

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
3 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Annette
Annette
2 Jahre zuvor

eu richtlinie 2006/126/eg

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:403:0018:0060:DE:PDF

Artikel 13

Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen

1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.

2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden


Rosemarie Pauly
Rosemarie Pauly
2 Jahre zuvor

Das ist eine allzu milde Strafe.

Ulrike
Ulrike
2 Jahre zuvor

Muss uns das interessieren ? Geht mir wo vorbei.