Hamburg: Raubüberfall in Hotel – Zeugenaufruf – Osteuropäische Fachkraft gesucht

POLIZEI HAMBURG

POL-HH: 161205-2.

Hamburg (ots) – Tatzeit: 05.12.2016, 00:45 Uhr Tatort: Hamburg-Bahrenfeld, Stresemannstraße

Bei einem Überfall in einem Hotel in Bahrenfeld erbeute ein Räuber Bargeld. Das LKA 124 hat die Ermittlungen übernommen.

Zur Tatzeit hielt sich ein Mitarbeiter des Hotels in einem Büro im Foyerbereich auf, als er das Öffnungsgeräusch der automatischen Eingangstür hörte. Gerade als er das Büro verlassen wollte, betrat der Räuber den Raum und bedrohte den Geschädigten mit einem Messer.

Der Täter forderte ihn auf, die Kasse sowie einen Tresor aufzuschließen und entnahm das Bargeld. Anschließend flüchtete er mit seiner Beute (ca. 350 Euro) in unbekannte Richtung.

Die sofort eingeleitete Fahndung mit mehreren Funkstreifenwagen führte nicht zur Festnahme des Täters, der wie folgt beschrieben wird:

Ca. 180 cm groß, ca. 23 Jahre alt, schlank, dunkle Augen und Oberlippenbart (Flaum). Er sprach mit osteuropäischem Akzent und war bekleidet mit einer dunklen Hose, einem beigefarbenen Kapuzenpullover und einer schwarzen Trainingsjacke mit rotem Emblem im Brustbereich. Der Räuber hatte einen rosafarbenen Turnbeutel mit schwarzer Schrift und schwarzen Bändern dabei.

mensch-person-vorderseite-1

Der Mitarbeiter des Hotels erlitt keine äußerlichen Verletzungen.

Hinweise bitte an die Verbindungsstelle im Landeskriminalamt unter der Rufnummer 4286-56789.

FR.

Rückfragen bitte an:

Polizei Hamburg
Polizeipressestelle, PÖA 1
Holger Vehren
Telefon: 040/4286-56666
Fax: 040/4286-56219
www.polizei.hamburg.de

Quelle: presseportal.de vom 05.12.2016 (Überschrift geändert staseve)

Dienstleistung

alles-auf-einen-klick.eu

Wir formulieren für Sie Briefe, Einsprüche, Widersprüche, Klagen nach Ihren Wünschen und stellen diese rechtsverbindlich zu.

Wir helfen Ihnen auch Bescheide von Gerichten und Behörden erfolgreich abzuwehren.

(Klick aufs Bild und es geht los)

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
2 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Das Faustrecht gehört dringend wieder her. Solche Messerstecher sollte man gleich
eleminieren dürfen.
Es ist schlimm wie viele ausländische Fachkräfte hier ihr Unwesen treiben dürfen ohne dass ihnen was passiert. Das spricht sich herum und es kommen dank offener Grenzen immer mehr von dem Gesockse.

Karl D.
Karl D.
7 Jahre zuvor

Die Firma Polizei ist eine wie alle anderen Firmen auch ohne hoheitliche Rechte. Seit wann dürfen in Europa wo bitte Firmen irgendwelche Leute festnehmen? Ist das nicht seit 1871 beamteten Personen von staatlichen Behörden vorbehalten in Deutschland?

Die tatsächlich Verantwortlichen wie sogenannte “Richter” und “Staatsanwälte” leisten auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschrift. Diese Damen und Herren wurden und werden bestenfalls in Druckschrift, meist nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden und werden rechtswidrig benutzt, um “Beglaubigungen” vorzunehmen. Sie täuschten und täuschen damit bis zur Stunde Rechtswirksamkeit vor!
Die Polizei und andere sogenannte “Behörden” folgten bisher rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen sogenannten “Verwaltungsakten”. Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung und darin zu suchen, dass Justizkriminelle sehr genau wissen, was Sie tun: Kriminell handeln! Jeder sogenannte „Beamte“ haftet persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB.
Es wundert also nicht, warum z.B. sogenannte “Richter” sogenannte “Urteile”, die weitreichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise nicht nur im Einzelfall, sondern grundsätzlich so gehandhabt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt. Das glaubt man zumindest in justizkriminellen Kreisen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (gültiges Recht), 315 I ZPO (ungültiges Recht), 275 II StPO (ungültiges Recht), 12 RPflG (ungültiges Recht), 117 I VwGO (ungültiges Recht) und 37 III VwVfG (ungültiges Recht). Hierbei ist zu beachten, dass es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches fehlt.
Gemäß der sogenannten “Rechtsprechung” des BVerfG und des BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig. Zu erwähnen ist, dass BVerfG und BVerwG selber nichtig sind, da es sich nicht etwa um staatliche Einrichtungen, sondern um eingetragene Firmen handelt.
Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 GG ergebende Bestimmtheitsgebot null und nichtig. Es darf also aus grundgesetzlichen Gründen nicht danach verfahren werden. Blöderweise ist auch das Grundgesetz (GG) seit spätestens dem 29.09.1990 mangels Nennung eines Geltungsbereiches ungültig. Daher: Bei Hinweis auf ein Gesetz, bitte grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!