Asylverfahren: Bericht über weiterhin schleppende Bearbeitung durch das BAMF

Der Schriftzug der Bundebehörde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), aufgenommen am 10.12.2015 in Markkleeberg (Sachsen). (dpa / picture-alliance / Peter Endig)
Der Schriftzug der Bundebehörde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). (dpa / picture-alliance / Peter Endig)

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge macht nach Presseinformationen kaum Fortschritte bei der Bearbeitung von Asylverfahren.

Im letzten Quartal des vergangen Jahres habe es im Schnitt immer noch gut acht Monate gedauert, bis über einen Antrag entschieden worden sei, berichtet die Funke-Mediengruppe. Sie beruft sich auf eine Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion. Im gesamten Jahr 2016 brauchte das BAMF demnach durchschnittlich gut sieben Monate bis zu einem Entscheid, während der Wert 2015 noch bei etwas über fünf Monaten lag.

Weiterhin lang dauere zudem die Abarbeitung von Altfällen. Zum Jahresende hätten knapp 59.000 Menschen mehr als eineinhalb Jahre auf ihren Bescheid gewartet.

Quelle: Deutschlandfunk vom 23.02.2017

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Karlchen Dettmer
7 Jahre zuvor

Frau Dr. Ursula Haverbeck ist eine Freiheitskämpferin in Deutschland: Da es hier keinen Staat gibt, gibt es auch keine Urkunden. Und wenn es eine gibt, dann wurde diese nicht von einem Staat ausgestellt. Noch ein Fakt: Jede beamtete Person benötigt eine Bestallungsurkunde. Aktuell werden die „Beamten“ in der BRD berufen. Das ist keine Bestallung! Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt Ungültigkeit. Gesetze, die zwingende Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind nichtig. Nichtige Verwaltungsakte oder Gerichtsentscheidungen entfalten keine Wirkung! Das heißt, man muss auch nicht widersprechen!

Die Nichtigkeit beinhaltet, daß keine Fristen eingehalten werden müssen, da schließlich der Verwaltungsakt von Grund auf nichtig ist. Ebenso wird die Nichtigkeit festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist. Bei einem Gerichtsurteil ist der Richter der Willensbekundende, in einer Behörde ist es der entsprechende Sachbearbeiter.

Ohne Unterschrift ist also alles nichtig, da es nach § 125 BGB einen Formmangel darstellt. Dies ist im VVG § 34 und § 44 ausdrücklich so vermerkt. Was aber tun gegen das Unrecht?

Der obligatorische Satz „Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ gilt lediglich, wenn das Dokument auf elektronischem Wege an den Empfänger versandt wird. Erhält er das Dokument auf dem Postweg, so wurde es nicht elektronisch versandt und somit ist das Dokument auf Grund der fehlenden Unterschrift sofort nichtig.

Zusätzlich ist in keinem Gesetz, auf welche sich die BRD-Behörden in ihren Schreiben beziehen, ein Geltungsbereich zu finden. Ist kein Geltungsbereich vermerkt, kann nicht deklariert werden, wo das Gesetz gültig ist. Somit ist das Gesetz nirgendwo gültig und kann nicht angewendet werden. (1 C 74/61 vom 28. 11. 1963)

Des Weiteren fehlt in den BRD-Gesetzen teilweise oder vollständig ein Hinweis auf die Grundrechte, welche durch den Verwaltungsakt eingeschränkt werden. Diese Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 19 Grundgesetz geregelt und müssen lt. Urteil des BVerfGE zwingend zitiert sein (siehe 55, 100 bzw. 1BvR 668/04).

Alle Behörden haben sich an die Urteile des BVerfG zu halten. Somit sind ALLE Verwaltungsakte, die seit 8. Mai 1945 ausgelöst wurden, rechtswidrig. Eine Verjährung besteht nicht. Alle Verwaltungsakte werden in unserem Land und zwischenzeitlich auch in vielen anderen Ländern nach dem Vorbild der USA durch Vertragsrecht ausgeführt. Den Bürgern wird jedoch ein staatlich-hoheitlicher Verwaltungsakt vorgetäuscht, den es nicht gibt. Das ist als Täuschung im Rechtsverkehr strafbar.

Die Bürger werden mit den Schreiben von BRD-Behörden über diesen Sachverhalt nicht in Kenntnis gesetzt. Ein Vertrag erlangt jedoch nur Rechtsgültigkeit, wenn Vertragsgeber und Vertragsnehmer zum bestehenden Sachverhalt ihre jeweilige Unterschrift geleistet haben und den Vertragsinhalt akzeptieren.

Ämter sind weisungsbefugte Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit. Behörden sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Da alle Behörden unseres Landes Firmen sind – ausgewiesen durch die Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer, welche Firmen nur auf eigenen Antrag erhalten – können sie gar keine Behörden sein. Oder in welchem Gesetz steht, daß eine Firma eine Behörde sein darf und damit hoheitliche Verwaltungsakte auslösen darf? Kann das Ihr Schuster oder Bäcker? Die Behörden sind nichts Besseres als Schuster und Bäcker! Das ist Amtsanmaßung!

Die Amtsanmaßung und Täuschung im Rechtsverkehr hat in unserem Land gravierende Ausmaße angenommen. Dies stellt jedoch schwerste Verbrechen gegen die Grund- und Menschenrechte dar. Erschwerend kommt hinzu, daß seit Wegfall der Staatshaftung diese Verbrechen in Privathaftung übergegangen sind (Urteil BVerfGE 61,149 vom 19. 10. 1982).

Die Vorgesetzten entziehen sich dieser Privathaftung, indem sie die Verwaltungsakte nicht selbst unterzeichnen, sondern von Angestellten unterzeichnen lassen. Jeder Sachbearbeiter beglaubigt mit seiner Unterschrift die nichtigen Verwaltungsakte und tritt somit bei nachfolgenden Klagen in die Privathaftung ein, erklärt sich mit der Unterschrift damit einverstanden.

Dieser Sachverhalt wird von den Vorgesetzten, welche über die wahre Rechtslage durchaus informiert sind, verheimlicht und bei Nachfragen bestritten. Wer ist warum anderer Ansicht?

https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland hat viel Raum für alle Meinungen, herzlich willkommen!

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Ihr könnt doch nicht erwarten dass sich Beamte schneller bewegen. Das geht nun mal gar nicht.