Rassistische Schilder in Konz rufen Polizei auf den Plan

 

Polizei (Symbolfoto)  Foto: Stephan Jansen (dpa)

(Konz) Bisher unbekannte Täter haben laut Polizei in der Nähe des Asylbewerberheims in der Roscheider Straße in Konz selbstgebastelte „Verkehrsschilder“ aufgehängt und so ihre „fremdenfeindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht“.

11.04.2017

(cmk/red) Die Schilder sind aus weiß beschichteten Sperrholzplatten und etwa 60 mal 80 Zentimeter groß. In einem roten Kreis ist darauf eine schwarze fünf zu sehen – wie bei einem echten Schild zur Geschwindigkeitsbeschränkung.
Zudem werden die Fahrer aufgefordert, zwischen 6 und 18 Uhr langsam zu fahren, damit die Asylsuchenden tagsüber schlafen könnten.


Schon am Samstag habe ein Fahrer die Polizei über die „täuschend echt aussehenden Schilder informiert“, heißt es weiter. Kurz danach wurden sie entfernt. Laut den Ermittlern wurden die Schilder zwischen Donnerstag, 21.30 Uhr, und Samstag, 13.30 Uhr, angebracht.

In der Facebook-Gruppe „Du bist Konzer wenn …“ läuft seit Samstag eine kontroverse Diskussion über das Thema. Darin wurde mehrfach auf den rassistischen Hintergrund hingewiesen. Die Zeitangabe 6 bis 18 Uhr impliziere, dass die Asylbewerber faul sind und tagsüber schlafen, heißt es dort. Die Polizei geht ebenfalls von einem fremdenfeindlichen Hintergrund aus.

Um die Täter zu finden, sucht sie Zeugen, die gesehen haben wie die Schilder gebastelt, zum Tatort gebracht oder aufgehängt wurden. Hinweise unter Telefon 0651/9779-2290.

Quelle: Trierer Volksfreund vom 11.04.2017

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Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Wenn es um das Gesindel geht ist unsere Polizei schnell. Andersrum muss man froh sein wenn sie überhaupt kommt.

Die Wahrheit darf man in diesem Land nicht schreiben sonst ist man gleich ein Rassist. Man kann nur auf eine Revolution hoffen wenn die Schlafmichel endlich aufwachen.

Karl fran Tyskland
7 Jahre zuvor
Reply to  Ulrike

Eine nicht vorhandene oder fehlerhafte Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, weil Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen und ähnliches zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).

Bei einem Verstoß liegt rechtlich nur ein Entwurf (Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933), auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452). Eine rechtskonforme Unterschrift besteht aus Titeln, Vor- und Zunamen! In 99 % der Urteile & Beschlüsse fehlen die! Wir können viel ändern, wenn wir wollen.
https://web.facebook.com/groups/WaffenrechtDeutschland zeigt das: Wann packen wir es gemeinsam an? Herzlich willkommen!