Deutschland – EuGH: Deutscher Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

 

EuGH: Deutscher Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
Auch ihre Finanzierung bleibt gesichert: Die ZDF-Moderatoren Claus Kleber und Dunja Hayali bei der Entgegennahme der Goldenen Kamera im Februar 2013

Der Europäische Gerichtshof hat den deutschen Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt. Dieser verstoße nicht gegen EU-Recht und sei keine unerlaubte Staatsbeihilfe, urteilte der EuGH am Donnerstag. Daran habe auch das neue Beitragsmodell nichts geändert.

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtmäßig. Der Beitrag sei keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-492/17).

Der Rundfunkbeitrag – früher „GEZ-Gebühr“ – ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen. Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pauschal für jede Wohnung erhoben – egal, wie viele Leute dort leben und ob sie überhaupt einen Fernseher haben oder ein Radio. Aktuell beträgt er 17,50 Euro pro Haushalt im Monat.

Die Luxemburger Richter urteilten nun, der Beitrag sei mit EU-Recht vereinbar. Daran habe auch das neue, seit 2013 geltende Beitragsmodell nichts geändert.

Früher war die Rundfunkgebühr geräteabhängig, Kontrolleure zogen von Haus zu Haus, um Nichtzahler aufzuspüren. Mehrere Beitragszahler klagten vor deutschen Gerichten gegen die geänderten Regeln. Dabei ging es unter anderem um die Art und Weise, wie der Beitrag von säumigen Zahlern eingetrieben wird. Das Landgericht Tübingen wollte deshalb unter anderem vom EuGH wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene staatliche Beihilfe für den Südwestrundfunk (SWR) und das ZDF sei, die gegen EU-Recht verstoße.

Gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gibt es in Deutschland seit Jahren heftigen Widerstand. Er soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nicht von politischen oder wirtschaftlichen Interessen abhängig werden. Gegner lehnen den Beitrag aus verschiedenen Gründen ab. Einige aus Prinzip, andere finden, sie würden zu stark zur Kasse gebeten. Wer etwa allein lebt, zahlt schließlich mehr als jemand in einer WG.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunkbeitrag im Juli nicht grundsätzlich beanstandet und das Beitragsmodell für verfassungsgemäß erklärt. Menschen mit zwei oder mehr Wohnungen dürfen diesem Urteil zufolge künftig jedoch nur noch einmal zur Kasse gebeten werden.

(rt deutsch/dpa)

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
5 Jahre zuvor

#Deutscher Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig#
Hier ist eine Menge Funkwellensalat mit giftiger Remoulade verbaut worden!
Seit wann Deutscher?
Wenn Deutscher dann müssen die besetzten Gebiete in der Tschechei und in Polen auch GEZ zahlen!
Rechtmäßig: können wir gerade noch so durchgehen lassen. Wie die Deutung der Krähe als Wildschein auf der Schulter einer Hexe. Die dem Förster eine Fangfrage gestellt hatte.
Rechtsgültig!!! Da wird aus der Wilden Sau der Elefant im Kirschbaum! Noch nie ist ein Elefant im Kirschbaum gefunden worden. Da könnt Ihr sehen wie gut der sich verstecken kann! Ebenso ist es mit der Rechtsgültigkeit, die hat auch noch keiner im Ländervertrag gefunden. Da könnt Ihr mal sehen wie gut die Innenminister den Beschiss versteckt haben. Außerdem können latrinich zwei Parteien keinen Vertrag über einen dritten abschließen. Das konnten DIE Richter in Luxemburg nicht sehen weil DIE den ganzen Tag mit einem Wäschekorb vor dem Bauch rumstehen und Geld auffangen was aus dem Himmel fällt. Nicht aus dem Kirschbaum, da sitzt der Elefant und spuckt mit Kernen auf den doofen Michel. Der merkt ja nichts mehr! Wenn der Luxemburg hört jammert der schon rum: was habe ich falsch gemacht, was darf es mich kosten???
Noch zum: ich will meine Ruhe haben-Michel! 15 % des täglichen erzeugten Stromes auf der Erde sind in irgendeiner Form als Funkwellen unterwegs!
Ist das Essen in eure Mikrowelle über dem Hals nun langsam warm geworden???

Ulrike
Ulrike
5 Jahre zuvor

Hat irgend jemand geglaubt dass dieser Gerichtshof was anderes entscheidet?
Bei dem Bild oben kommt mein Mittagessen wieder hoch.

schmid von Kochel
schmid von Kochel
5 Jahre zuvor

rechtmäßig kann schon sein. Die Deutsche Sprache beinhaltet allerdings diese Worte:
RECHTSFÄHIG – RECHTSKRÄFTIG – RECHTSWIRKSAM. Deutsch ist die Staatszugehörigkeit, keine Angehörigkeit.

Birgit
Birgit
5 Jahre zuvor

Genau, es kommt auf Begrifflichkeiten an !
Darüber verarschen die uns seit Jahren.

Alexander Berg
5 Jahre zuvor

„Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.
Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen.
Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht.
Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.“ Fiktion(Recht), Wikipedia

„Die natürliche Person, ist der Mensch… in der Rolle als Rechtssubjekt.“ Dass er eine Rolle spielt, zeigt auch, dass es sich um eine Fiktion handelt.

Der EUGH ist persé eine Fiktion, bestätigt natürlich den Rundfunkbeitrag, der von BVerfG bestätigt wurde. Auch dort wirken recht nette Formulierungen, die sich bei näherem Hinschauen auch im Rahmen des Konjunktivs bewegen.

1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. (Ganz klar: Das Zahlen von Steuern wird stillschweigend vorausgesetzt.)

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. (siehe: Möglichkeit… nutzen zu…können).

2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint. (siehe: …möglich erscheint).

3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

(Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Der Stimmlose hat nichts zu melden. Fremdbestimmung. Da kann man natürlich alles „ermöglichen“, solange keiner umdenkt.)

4. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. (siehe: Die Nutzungsmöglichkeit…)

P.S. Soll bloß keiner fragen, was man den „DAGEGEN“ tun kann, was nur die übliche Frage innerhalb der anerzogenen Fremdbestimmung wäre. Das „Dagegen“ verrät die gewohnte Haltung des Kampfes und des Widerstandes. Beides sind jedoch nur Verdrängungskonzepte. usw. usw. usw.