EuGH-Urteil: „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht weltweit

Die Google-Webseite auf einem Tablet-Computer. (dpa-Bildfunk / Lukas Schulze)
Google muss bestimmte Ergebnisse von Suchen nach Privatpersonen nicht weltweit löschen. (dpa-Bildfunk / Lukas Schulze)

Außerhalb der EU braucht Google die Links zu heiklen persönlichen Informationen in Suchergebnissen nicht zu unterdrücken. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Nach seiner Einschätzung gilt das „Recht auf Vergessenwerden“ nur innerhalb der Europäischen Union – und nicht weltweit.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hatte 2016 auf der Grundlage des Rechts auf Vergessenwerden ein Bußgeld von 100.000 Euro gegen Google verhängt. Das US-Unternehmen wollte Informationen, durch die ein Antragsteller seine Persönlichskeitsrechte verletzt sah, nicht weltweit aus den Suchergebnissen streichen.

Mit dem Urteil präzisierte der EuGH eine frühere Entscheidung. 2014 hatte das Gericht festgelegt, dass Bürger unter bestimmten Umständen die Löschung von Links aus Suchergebnis-Listen verlangen können.

Klagen aus Frankreich

Hintergrund sind die Klagen mehrerer französischer Bürger. Sie hatten bei Google beantragt, dass bestimmte Informationen bei Internetsuchen nach ihrem Namen nicht mehr angezeigt werden. Darunter waren etwa Verbindungen zu Scientology oder ein Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe.

Google hatte die betreffenden Links aus den europäischen Versionen seiner Suchmaschine entfernt, aber nicht weltweit. Daraufhin hatten die französische Datenschutzbehörde das Bußgeld gegen den Internetkonzern verhängt. Google zog vor das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs, das wiederum den EuGH um eine präzisere Auslegung seiner Rechtsprechung anrief.

Quelle: Deutschlandfunk vom 24.09.2019 


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