Bundesarbeitsgericht: „Crowdworker“ können Arbeitnehmer sein

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (dpa-Zentralbild/Martin Schutt)
Bundesarbeitsgericht in Erfurt (dpa-Zentralbild/Martin Schutt)

Dienstleister, die im Auftrag von Online-Plattformen eine Vielzahl von Tätigkeiten erbringen, sind unter bestimmten Bedingungen wie reguläre Arbeitnehmer zu behandeln.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Sogenannte Crowdworker erhalten über Internetplattformen ihre Aufträge und auf freiberuflicher Basis ein Honorar. Im besagten Streitfall sahen die Richter es anders.

Der Kläger hatte für Kunden der Internet-Plattform die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen kontrolliert. Dabei musste er zeitliche Vorgaben einhalten. Die Arbeit sei so organisiert worden, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht nach Ort, Zeit und Inhalt frei gestalten konnte, hieß es zur Begründung.

Quelle: Deutschlandfunk vom 02.12.2020

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