OLG Karlsruhe stärkt Weimarer Familienrichter den Rücken! Rechtlich korrekt

Ein Gastbeitrag von Vera Lengsfeld

Unser Rechtsstaat ist noch nicht ganz tot. Wieder wurde ein Urteil gefällt, das die Politik entlarvt. Unlängst wurde dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar aufgrund seines Urteils zur Masken- und Testpflicht an zwei Schulen in Thüringen Rechtsbeugung vorgeworfen. Der Vorwurf kam von der Landesregierung, speziell vom Kultusministerium Thüringen. Dettmar hätte den Pfad der Legalität verlassen. Dann wurde die Staatsanwaltschaft aktiv und nahm die Ermittlungen auf, gepaart mit Haussuchungen und Handybeschlagnahme. Diese Maßnahmen sollten offenbar unabhängige Richter abschrecken, unliebsame Urteile zu fällen.

Nun erhielt Dettmar Rückendeckung vom Oberlandesgericht Karlsruhe. In dem Beschluss zeigt das OLG Karlsruhe auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Das OLG Karlsruhe hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Pforzheimer Familiengerichts auf: Das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Familienrichters rechtlich korrekt ist. Nicht korrekt ist dagegen die Einlassung des Kultusministeriums, man könnte es auch versuchte Rechtsbeugung nennen. Auch die Staatsanwaltschaft muss sich die Frage gefallen lassen, ob ihre Aktion gegen den Weimarer Familienrichter nicht aufgrund eines wirklichen Verdachts, sondern auf politische Intervention hin erfolgte. Die weiter gehende Frage ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt politischen Weisungen unterliegen sollte, oder besser unabhängig sein sollte.

Der Richter, der durch alle Medien gehetzt wurde mit dem Vorwurf, sich mit „Querdenkern“ gemein zu machen und Rechtsbeugung begangen zu haben, wurde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe rehabilitiert. Jetzt muss auch das Kultusministerium handeln. Eine öffentliche Entschuldigung, ist das Wenigste, was erfolgen muss. Eigentlich wäre ein Rücktritt des Kultusministers die einzig angemessene Reaktion. Aber dafür müsste Kultusminister Holter eine so korrekte Amtsauffassung haben, wie der von ihm verunglimpfte Christian Dettmar.

Der ist nur seiner richterlichen Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig zu untersuchen und aufgrund von unabhängigen Fachgutachten Recht zu sprechen, tadellos nachgekommen.

Dieser Artikel ist auch auf Vera Lengsfelds Blog erschienen.

Vera Lengsfeld, geboren 1952 in Thüringen, ist eine Politikerin und Publizistin. Sie war Bürgerrechtlerin und Mitglied der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR. Von 1990 bis 2005 war sie Mitglied des Deutschen Bundestages, zunächst bis 1996 für Bündnis 90/Die Grünen, ab 1996 für die CDU. Seitdem betätigt sie sich als freischaffende Autorin. 2008 wurde sie mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande geehrt. Sie betreibt einen Blog, den ich sehr empfehle. Sie finden ihn hier.

Bild: J.J. Gouin/Shutterstock
Text: Gast

Quelle: reitschuster.de vom 06.05.2021

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gerhard
gerhard
2 Jahre zuvor

Warum dauerts in diesem Staate so lange … so einen Beschluss auf die Beine zu stellen ?
Politik u. Statsanwalt hätten gleich nach dieser Hausdurchsuchung eins auf den Deckel kriegen müssen. Aber so ist es nun mal …jeder Politiker legt die Begriffe GG und Rechtstaatlichkeit zu seinen Gunsten aus … ob er dabei im Recht ist , hat nicht zu interessieren.

kairo
kairo
2 Jahre zuvor

Das OLG hat nicht gesagt, dass das Pforzheimer Gericht falsch gehandelt hat. Es bemängelte nur, dass es die Sache vorher nicht oder nicht genügend geprüft hat, also ein formaler Mangel. In der Sache ist der Weimarer Beschluss nach einhelliger Ansicht aller anderen Gerichte, die ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden hatten, grob rechtsfehlerhaft.

kairo
kairo
2 Jahre zuvor

Das OLG Jena hat den Beschluss des AG Weimar wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

Aus der PM des OLG:

„Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.“

Der Weimarer Richter hat also einen Beschluss erlassen, ohne vorher zu prüfen, ob er dafür überhaupt zuständig war. War er nämlich nicht. Familiengerichte können nicht staatliches Handeln kontrollieren. Die Sache wäre einzustellen gewesen. Das ist auch genau das, was das OLG Karlsruhe gesagt hat.

Wundern würde es mich nicht, wenn die Sache zum BGH geht, aber für dem Moment ist das vom Tisch, und dass der Weimarer Beschluss vor dem BGH Bestand haben wird, erscheint mir höchst zweifelhaft. Das wäre gegen die einhellige Rechtsprechung.

Det
Det
2 Jahre zuvor

Familiengerichte sind eine Erfindung der Bundesregierung und haben nichts
mit deutschem Recht zu tun !!!

kairo
kairo
2 Jahre zuvor
Reply to  Det

Dann war ja der Beschluss des Weimarer Familiengerichts ohnehin Null und nichtig. Wozu dann der Rummel?

Det
Det
2 Jahre zuvor
Reply to  kairo

Auch das OLG Karlsruhe ist nur eine Firma mit diesem Namen!
Als richtiges OLG hätte es eine Zulassung nach
Kontrollratsgesetz 4 haben müssen und dieses schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 in der Fassung von
März 1924 vor, die sie nicht haben !!!