Österreich: Bischofskonferenz verschärft Corona-Regeln für Gottesdienste

Bild von Klaus Prange auf Pixabay

Vielleicht fällt es nun dem ein oder anderen gläubigen Katholiken auf, dass der liebe Gott nicht in der Kirche wohnt und die Bischöfe möglicherweise einem ganz anderen Herrn dienen:

Ab Montag neue Rahmenordnung für Katholische Kirche – FFP2-Masken und Zwei-Meter-Mindestabstand verpflichtend bei Gottesdiensten in Kirchen und auch im Freien – Für alle liturgische Dienste gilt zusätzlich 3G-Regel – Deutliche Einschränkungen beim Gemeindegesang sowie beim Chorgesang und Musizieren.

Wien (KAP) – Aufgrund der stark gestiegenen Infektionszahlen verschärft die Katholische Kirche österreichweit ihre Corona-Regelungen: Bei allen öffentlichen Gottesdiensten sowohl in der Kirche als auch im Freien ist eine FFP2-Maske zu tragen. Zusätzlich muss ein Zwei-Meter-Mindestabstand eingehalten werden. Alle, die einen liturgischen Dienst versehen, müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Deutliche Einschränkungen gibt es auch beim Gesang und der Musik. Das sind die wichtigsten Änderungen, die die Bischofskonferenz am Freitag beschlossen hat und die ab Montag, 22. November, gelten. Die katholischen Diözesen ziehen damit im Wesentlichen mit den Diözesen Linz und Salzburg mit, wo es aufgrund der Corona-Lage in Oberösterreich und Salzburg bereits zu Verschärfungen im kirchlichen Bereich gekommen ist.

Auch bei religiösen Feiern aus einmaligem Anlass wie Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung gilt ab Montag ausnahmslos die FFP2-Maskenpflicht. „Diese Feiern sollen jetzt aber so weit wie möglich im Interesse der Mitfeiernden verschoben werden“, erklärte dazu Liturgie-Bischof Anton Leichtfried gegenüber Kathpress. Wenn sie dennoch stattfinden, sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Der Gemeindegesang während des Gottesdienstes – selbstverständlich nur mit Maske – wird stark reduziert. Der Chorgesang wird ausgesetzt. Zulässig sind lediglich maximal vier Solisten. Gleiches gilt für die Musik im Gottesdienst, wo nur mehr bis zu vier Instrumentalisten sowie die Orgel zugelassen sind. Solisten müssen ihren Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19) bei der Leitung dokumentieren. Die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern ist erforderlich. Für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben. Wenn der Abstand von zwei Metern im Ausnahmefall geringfügig unterschritten wird, müssen auch beim Singen FFP2-Masken getragen werden.

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: „Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich.“ Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. „Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“

Ausnahmen

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Zeitweise Ausnahmen von der Tragepflicht gibt es – wie bisher – beim Wahrnehmen von liturgischen Diensten (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.); in diesen Fällen müssen aber größere Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Um den Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das Absperren von Kirchenbänken vorzunehmen. Der Zwei-Meter-Mindestabstand muss nicht zwischen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden. Er darf auch unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen -etwa durch den Priester – erfordert, dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.

3G-Nachweis für liturgische Dienste

Verpflichtend sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Auch die Weihwasserbecken sollen ab Montag wieder geleert und gereinigt sein.

Festgehalten wird, dass liturgische Dienste – insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten – „wesentlich und erwünscht“ sind. Bereits seit 13. November gilt, dass der Vorsteher der Feier und alle weiteren liturgischen Dienste über einen 3G-Nachweis verfügen müssen und zusätzlich vor der Feier die Hände gründlich waschen oder desinfizieren müssen. „Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird“, heißt es ausdrücklich.

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafé oder Kirchenkonzerte „gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“, wird festgehalten.

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie „weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen“. Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen schon drei Mal verschärft worden ist.

Zahlreiche Hygieneregeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen „vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet“ werden.

„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten“, heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben“. „Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden“, heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

„Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet“, wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Mehr: https://www.kathpress.at/goto/meldung/2086103

Quelle: opposition24.com vom 20.11.2021

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Annette
Annette
2 Jahre zuvor

Es wird immer bescheuerter, da steht der herrgot vor der Kirchentür und darf nicht rein; ungeimpft…

Ulrike
Ulrike
2 Jahre zuvor

Die Pfaffen sind seit Jahrhunderten schon immer dabei gewesen wenn es galt das Volk zu unterdrücken. Elende Bande.
Dass die auch noch Körbchen bereitstellen spottet jeder Beschreibung. Wer spendet
denen etwas ?

Rosemarie Pauly
Rosemarie Pauly
2 Jahre zuvor

In den USA gehen die Prediger und Pastoren mittlerweile dagegen an.
Hier soll eindeutig das Christentum zerstört werden, zugunsten anderer Religionen. Und jeder hier weiß wohl, was geschähe, wenn die Muslime die Überhand bekämen oder Satanisten oder Andersgläubige.

kairo
kairo
2 Jahre zuvor

Was für Kirchen gilt, gilt ja wohl auch für Synagogen, Moscheen, Hindutempel und gottesdienstliche Einrichtungen aller Art. In dem Punkt geht es in den USA und in Österreich nicht anders zu als bei uns.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
2 Jahre zuvor

Mach bei Deinen Beispielen in solchen heiligen Stätten eine Schwulenhochzeit!