Bundesversammlung – Ex-Außenminister Steinmeier soll heute zum Bundespräsidenten gewählt werden

Im Reichstagsgebäude in Berlin wählt die Bundesversammlung den neuen Bundespräsidenten. (dpa / picture-alliance / Ralf Hirschberger)
Im Reichstagsgebäude in Berlin wählt die Bundesversammlung heute das neue deutsche Staatsoberhaupt. (dpa / picture-alliance / Ralf Hirschberger)

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In Berlin kommt am Mittag die Bundesversammlung zur Wahl des Nachfolgers von Bundespräsident Gauck zusammen.

Die Große Koalition hat den früheren Außenminister Steinmeier als ihren Kandidaten nominiert. Auch die Grünen und die FDP haben Zustimmung signalisiert. Union und SPD verfügen zusammen über 923 Stimmen, notwendig sind 631. Steinmeier dürfte also bereits im ersten Wahlgang genügend Stimmen erhalten. Die Amtsübergabe ist am 18. März.

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Neben dem SPD-Politiker treten vier weitere Kandidaten an. Die Linke hat den Armutsforscher Christoph Butterwegge nominiert. Für die AfD kandidiert deren stellvertretender Bundesvorsitzender Albrecht Glaser und für die Freien Wähler der Richter Alexander Hold. Auf Vorschlag der Piratenpartei stellt sich Engelbert Sonneborn zur Wahl. Er ist der Vater von Martin Sonneborn, dem Mitgründer der Satirepartei Die Partei.

Die Bundesversammlung besteht aus den 630 Mitgliedern des Bundestags sowie 630 Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt wurden. Ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Staatsoberhaupts.

Quelle: Deutschlandfunk vom 12.02.2017

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Geronimo
Geronimo
7 Jahre zuvor

Heute steigt ein besonderer Griesgram in die Bütt und das Knautschgesicht nimmt seine DDR-Maske ab.

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Wenn man sieht wer da alles wählen darf wird einem schlecht.
Steht doch eh schon fest dass es die Schneeeule wird. Helau und Alaaf

Lauter Blinde am Werk die anscheinend nicht wissen was der Herr alles am Kerbholz hat. Armes Deutschland. Es wird immer schlimmer.

Karlchen Dettmer
7 Jahre zuvor

Seit wann bitte gibt es in Germany ein rechtskonformes Wahlgesetz? Recht und Ordnung:

Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschriften bei Schriftsätzen und einseitigen Willenserklärungen: Die Verfahrensordnungen schreiben vor, dass Schriftsätze mit der Unterschrift versehen sein müssen. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Nach der Rspr. sind folgende Anforderungen zu stellen, die ebenso allgemein für einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) gelten:

Es muss sich um einen Schriftzug handeln, der einmalig ist, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und dem die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH (z. B. BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.; BGH, VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873; BGH, Beschluss vom 29.10.1986 – IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG, NJW 1975, 1799; BAG, NJW 1982, 1016; BFH, NVwZ 1985, 942 = Betr 1985, 1380).

Teilweise wird darüber hinaus verlangt, dass der Schriftzug es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen muss, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.). Zur Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden (BGH, VersR 1992, 76 = BGH aktuell 41/91, S. 12; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15; BGH, NJW 1998, 460). Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob zur Unterschrift gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Das ist in der Rspr. die weit überwiegende Auffassung:

Siehe BGH, NJW 1974, 1090 m. w. Nachw; BGH, NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11 unter II 3 b m. w. Nachw.; BGH, NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = MDR 1991, 223 unter 1 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4. Demnach soll es nicht genügen, dass lediglich ein Buchstabe erkennbar ist, wenn darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten (BGH, Urteil vom 11.02.1982 – III ZR 39/81, NJW 1982, 1467, 1467) und BGH-Beschluss vom 08.10.1991 – XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, 243:

„Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4).“

Eine „Wellenlinie“ ist keine diesen Anforderungen genügende Unterschrift (BGH, Urteil vom 13.05.1992 – VIII ZR 190/91 (München), NJW-RR 1992, 1150, 1150). Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die als gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen keine formgültige Unterschrift dar (vgl. NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH, NJW 1982, 1467 = LM § 130 ZPO Nr. 9; NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55).

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