Hasskommentare und Falschnachrichten – Bundesregierung plant härteres Vorgehen

Fake News-Schriftzug auf einem Smartphone (imago)
Fake News Schriftzug auf einem Smartphone (imago)

Im Kampf gegen Hasskriminalität und Falschnachrichten in sozialen Netzwerken will Bundesjustizminister Maas heute neue Vorschläge unterbreiten.

Der SPD-Politiker gibt dazu am späten Vormittag in Berlin eine Stellungnahme ab. Die Bundesregierung will härter gegen Hasskommentare, Beleidigungen und Unwahrheiten in den sozialen Netzwerken vorgehen. Maas soll dazu einen Gesetzentwurf vorlegen, der auch einen Bußgeldkatalog beinhaltet.

Quelle: Deutschlandfunk vom 14.03.2017

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Jahre zuvor

Wurde aber auch dringend gebraucht, dass im Netz aufgeräumt wird und die Falschmeldungen verschwinden.
Ich werde Sie nicht vermissen diese Lügen von DPA!
Das sich die sog. Regierung der BRiD selbst abschafft ist nur von Vorteil. Jedes Ministerium hatte seinen Milke und der war Armeegeneral. Kein Wunder wenn die BW auf den inneren Feind eingesetzt werden soll. Der Fisch stinkt immer zuerst am Kopf und Besuch nach drei Tagen. Wir haben den „Besuch“ schon seit 1945 im Wohnzimmer. gehen früh auf Arbeit und der“ Besuch“ feiert!

Ron Poul
Ron Poul
7 Jahre zuvor

…dazu kann ich nur sagen…Nur die Lüge brauch den Schutz eines „Staates“…

Birgit
Birgit
7 Jahre zuvor

Die brauchen mal wieder einen neuen Bußgelkatalog ! Reine Abzocke.

Karlchen
7 Jahre zuvor

Meinungsfreiheit verstehe ich anders. Gerade Fakemeldungen sind interessant, wenn du sie erkennst. Ich suche eine Deutsche Schäferhündin zwecks Ausbildung zur Blindenführhündin im Alter von 2-3 Jahren mit ED/HD-Bewertungen und möglichst Begleithundprüfung. Das Tier sollte aus Privathand kommen und in jeder Beziehung gesund sein. Angebote mit Ahnentafelkopie und Fotos sowie Kaufreiswunsch an Gebrauchshunde@Deutschland.ms richten oder bitte gleich in https://web.facebook.com/groups/BlHndAusbildung zeigen.

Art. 120 GG – Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten:
1 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. (2) Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. (3) Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. (4) Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. (5) Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt. Art. 120 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I G v. 30.07.1965 I 649 u. d. Art. I G.