- #Aiman Mazyek, Vorsitzender des #Zentralrats der Muslime in #Deutschland. (Deutschlandradio / Nicolas Hansen)
Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Mazyek, sieht islamistische Extremisten auf dem Rückzug.
Das mache sie allerdings nicht weniger gefährlich, sagte er der „Bild am Sonntag“. Er rief die Gläubigen auf, sich an #Demonstrationen gegen #Terror zu beteiligen. Gerade jetzt gelte es, öffentlich Gesicht zu zeigen. Mit Blick auf die relativ geringe Beteiligung an einem von Muslimen organisierten Friedensmarsch vergangene Woche in Köln sagte er, viele #Muslime befürchteten wohl eine Stigmatisierung, wenn sie gegen Terror auf die Straße gingen. Das sehe er anders. Mazyek wies auch das Argument des türkischen #Moschee-Verbands Ditib zurück, wonach dies Gläubigen im Fastenmonat #Ramadan nicht zuzumuten sei. Zwei Stunden Laufen seien nicht allzu schwer, so der Zentralratsvorsitzende. – Die Ditib hatte eine Teilnahme an dem #Friedensmarsch abgelehnt.
Quelle: Deutschlandfunk vom 25.06.2017
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Der lebt noch?
Aufeinmal plappert dieser Kostümheini was von Stirn gegen gegen Terror zeigen.
Wo war der als die Musels auf die Straße gestellt wurden?
Um zu zeigen das sie (die Vasallen) noch da sind. So kann die Presse wieder Gute Nachrichten verbreiten.
Der lebt auf unsere Kosten und ist das letzte was Deutschland braucht.
Wofür braucht bitte wer den Islam oder Allah? In https://web.facebook.com/groups/PegidaPartei sehen wir sehr viele und gute Meinungen! Hier etwas Rechtskunde: Richter, Richterinnen und Beamte in der BRD weigern sich oft, Urteile persönlich zu unterschreiben! Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig: Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften finden wir im § 126 BGB der BRD. Im BRD-Fernsehen wurde gezeigt, dass ein Gerichtsurteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe wegen fehlender Richterunterschrift aufgehoben und an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift in Deutschland (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).