Luxemburg. Der #Europäische Gerichtshof (#EuGH) hat #Österreich in einem Streit um die Zuständigkeit für Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Abschiebefrist im Rahmen des Dublin-Systems verurteilt. Die EU-Richter urteilten jetzt, daß sich ein „Flüchtling“ vor Gericht auf den Ablauf der Frist berufen kann.
Die EU-Richter stellten nun fest, daß die Zuständigkeit auf den aufnahmeersuchenden EU-Staat – im vorliegenden Fall Österreich – übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monate-Frist durchgeführt wird. Dabei ist nicht eigens erforderlich, daß der zuständige EU-Staat – in diesem Fall #Bulgarien – die Wiederaufnahme des Asylbewerbers ablehnt.
Der EU-Gerichtshof stellte in dem Verfahren grundsätzlich klar, daß sich #Asylbewerber auf den Ablauf der Frist berufen können. Dies gelte unabhängig davon, ob die Frist vor oder nach der Überstellungsentscheidung abgelaufen sei. Die EU-Staaten seien verpflichtet, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen. Wenn die sechsmonatige Frist nach Erlaß der Abschiebeentscheidung abläuft, dürfe der Asylsuchende nicht mehr in ein anderes EU-Land überstellt werden. (mü)
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Quelle: zuerst.de vom 27.10.2017