Alte Nazi-Eliten per Grund- und Bundesgesetz im BRD-Verwaltungsapparat installiert

Bonn/Potsdam, 16. August 2015 (ADN). Die von der Potsdamer Konferenz der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs beschlossene Entnazifizierung Deutschlands wurde in der späteren Bundesrepubik Deutschland (BRD) schnell abgebrochen und weitgehend ignoriert. Das erklärte der Historiker Prof. Manfred Görtemakers von der Universität Potsdam am Sonntag im Fernsehsender “Phoenix” in einer Diskussionsrunde zum 8. Mai und seiner Symbolik als Stunde Null oder als Tag der Befreiung. Letztlich sei sogar im Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) verankert, dass der gesamte alte Verwaltungsapparat aus der Zeit des Nationalsozialismus zu übernehmen ist. Im Jahr 1950 sei das in Gestalt eines Bundesgesetzes zementiert worden. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) habe aufgrund der neuen Machtverhältnisse eine viel radikalere Entnazifizierung stattgefunden. Der bald eingetretene Kalte Krieg hat in den westlichen Besatzungszonen die Entnazifizierung klammheimlich beendet. Die Amerikaner und Briten haben sich nach den Worten des Historikers der alten Eliten bedient.

In dem betreffenden Artikel 131 GG heißt es unter “Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes”: “Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht in ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln.  Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.” Derart verbrämt ist das alte Führungspersonal des Dritten Reichs wieder an die Schalthebel der Macht in der BRD gelangt. ++ (na/mgn/16.08.15 – 175)

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 16.08.2015

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