
Stuttgart. Partiell ist der Rechtsstaat in Deutschland noch funktionsfähig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat jetzt ein deutliches Signal gegen pauschale Ausschlüsse von AfD-Mitgliedern von öffentlichen Ämtern gesetzt. In einem Beschluß vom 12. September 2025 (Az: 5 K 8212/25) verpflichtete die 5. Kammer des Gerichts den Landkreis Heilbronn, seine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 neu zu erstellen.
Hintergrund war die Klage eines unterlegenen Kandidaten der „Blauen“, der seiner Nichtaufnahme in die Liste widersprochen hatte. Das Gericht urteilte, daß eine generelle Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern allein aufgrund der politischen Zugehörigkeit rechtswidrig sei. In der Begründung heißt es unmißverständlich: „Der Antragssteller ist durch die offenkundig willkürliche Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt verletzt.“
Die Richter stellten klar, daß sich die Entscheidung über die Listenaufnahme an der persönlichen Eignung orientieren müsse, nicht an pauschalen Kriterien. „Die offenkundige Willkür ergibt sich daraus, daß über Listen der Fraktionen abgestimmt worden ist, ohne daß es auch nur einen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Abstimmung gleichwohl personenbezogen war“, führte das Gericht aus.
Die Entscheidung gewinnt vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um AfD-Mitglieder im Staatsdienst besondere Bedeutung. Erst im Juli hatte eine Meldung für Aufsehen gesorgt, wonach in Rheinland-Pfalz künftig grundsätzlich keine AfD-Mitglieder mehr in den Staatsdienst übernommen werden dürfen. Die Landesregierung dementierte zwar eine pauschale Ablehnung, doch die Diskussion über den Umgang mit der als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuften Partei im öffentlichen Dienst hält an.
Das Stuttgarter Urteil setzt hier einen wichtigen Kontrapunkt. Es betont den Grundsatz der Einzelfallprüfung und wendet sich gegen politisch motivierte Pauschalentscheidungen. „Eine willkürliche Entscheidung ist jedenfalls dann offensichtlich, wenn sich aus der Verfahrensweise und der Dokumentation der Kreistagssitzung sowie der vorbereitenden Ausschüsse keinerlei Hinweise auf eine Personenbezogenheit der Abstimmung über die Aufstellung der Vorschlagsliste ergeben“, so die Richter. Ihr Urteil erinnert daran, daß sich die Eignung für ein Amt nach persönlichen Qualifikationen richten muß, nicht nach pauschalen Zuordnungen. (rk)
Quelle: zuerst.de vom 06.10.2025
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