Politisch korrektes Entsetzen: Neofaschisten-Wahlliste holt zehn Prozent bei der Kommunalwahl

14. Juni 2017
Politisch korrektes Entsetzen: Neofaschisten-Wahlliste holt zehn Prozent bei der Kommunalwahl
INTERNATIONAL

#Mantua. Bestürzung bei den politisch Korrekten: bei der #Kommunalwahl in der Gemeinde #Sermide e Felonica bei Mantua kam die neofaschistische Wahlliste . „Fasci italiani” am Sonntag überraschend auf mehr als zehn Prozent der Stimmen. Sie brachte dabei auch ihre Spitzenkandidatin in den Gemeinderat.

Die Etablierten versuchen prompt zu mauern: die Präsidentin der Abgeordnetenkammer, #Laura Boldrini, appellierte an #Innenminister Marco Minniti, die Wahlliste für rechtswidrig zu erklären. Boldrini fragte, wieso die regionale Wahlkommission, die die Rechtskonformität der Kandidaturen prüfen müsse, die neofaschistische Wahlliste überhaupt zugelassen habe.

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Tatsächlich rollten inzwischen Köpfe. Die Mitglieder der Kommission, die die Wahllisten für die #Provinz Mantua kontrollieren, wurden abgesetzt. Die Wahlliste hatte bereits in den Jahren 2002, 2007, 2012 in der Gemeinde an Wahlen teilgenommen, war jedoch bisher nicht aufgefallen. (mü)

Quelle: zuerst.de vom 14.06.2017

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Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Die politisch korrekten randalieren. Köstlich. Überall das gleiche Spiel.

meckerpaul
meckerpaul
6 Jahre zuvor

Märchenstunde. Und wieder sind die anderen Schuld.
Was für ein Dreckspack auch in Italien.
Wer seine Heimat liebt, verteidigt ist ein Faschist.
Wie einfach gestrickt sind diese Idioten von Gutmenschen.

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Unterschrift des Richters nicht ersetzbar
In einem sogenannten „Landgericht“ wurde ein sogenannter „Angeklagter“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren „verurteilt“. Das Ganze selbstverständlich (wie immer) ohne jede Rechtsgrundlage. Die Revision des sogenannten „Angeklagten“ zielte auf eine Verfahrensrüge ab und hatte Erfolg. Dazu hat der sogenannte „Generalbundesanwalt“ ausgeführt:
„Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die „Vorsitzende“ der „Strafkammer“ hat das „Urteil“ nicht unterschrieben. Es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden „Richterin“ (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das „Urteil“ nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden. Daran ändert auch nichts, dass die „Vorsitzende“ noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des „Urteils“ (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des „Urteils“ und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das „Urteil“ von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den „Urteilstext“ abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden „Richters“ ersetzt wird. Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die „Richterin“ nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen „Urteils“.“
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345:
Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Jetzt gibt ´s allerdings einige „Problemchen“. Der sogenannte „Generalbundesanwalt“ faselte von Paragraphen der StPO (Strafprozessordnung). Laut Bundesgesetzblatt 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht unter anderem allerdings folgendes neu geregelt:
Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Im § 5 des Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) war der räumliche Geltungsbereich der Strafprozessordnung genannt, der seit nunmehr dem 24.04.2006 aufgehoben ist. Kurzum: Die Strafprozessordnung ist seitdem mangels Nennung eines räumlichen Geltungsbereiches ungültig. Somit existiert keine Rechtsgrundlage, um überhaupt einen Strafprozess führen zu dürfen.
Die Rechtsgrundlage ist aber nicht das Einzige, was fehlt. Es fehlt auch an hoheitsrechtlich befugten Richtern, da hierzulande kein einziger sogenannter „Richter“ ein Beamter mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ist. Das liegt schlicht daran, dass am achten Mai des Jahres 1945 sämtliche Beamtenverhältnisse erloschen sind (siehe 1 BVR 147/52, Leitsatz 2). Auch besitzt im hiesigen Land kein einziger sogenannter „Richter“ eine Bestallungsurkunde – von einer Tätigkeitsgenehmigung nach Militärgesetz Nummer 2, Artikel V. 9, ganz zu schweigen.
Das Führen von Zivilprozessen ist hierzulande rechtlich einwandfrei ebenfalls nicht möglich, da auch die Zivilprozessordnung unter Geltungsbereichmangel sowie unter Richtern leidet, die keine hoheitsrechtlichen Befugnisse besitzen. Siehe bezüglich Geltungsbereichmangel selbige Bereinigungsgesetze – in diesem Fall Artikel 49, Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
Das Ordnungwidrigkeitengesetz (OwiG) ist mangels Geltungsbreichnennung ebenfalls ungültig. Siehe Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Eigentlich war das Ordnungwidrigkeitengesetz nie, also zu keinem Zeitpunkt, gültig, da es aus dem Jahre 1968, also aus einer Zeit stammt, in der hierzulande schon lange keiner mehr hoheitsrechtliche Befugnisse besaß, um überhaupt Gesetze erlassen zu dürfen.
Die Schande: Noch immer wird der Schein und die Lüge aufrecht erhalten, dass es hierzulande ein einwandfreies Rechtssystem geben würde, obwohl ein solches erwiesen bereits seit mehr als 70 Jahren nicht existiert.

Birgit
Birgit
6 Jahre zuvor

Wer hier die wirklichen Neofaschisten sind bekommen wir tagtäglich serviert.Es sind die Vernichter der Völker Europas, auch US-Vasallen genannt oder EU-Politbanausen.
Mit Absicht überschwemmen sie uns mit der hoch kriminellen, Terrororganisation ISLAM.