Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus (Pressemitteilung im Wortlaut)

Bundesverwaltungsgericht, Leipzig Stockfoto - Bild von gericht, leipzig ...

Pressemitteilung – Nr. 39/2024 vom 14.08.2024

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 14.08.2024

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Dennis
Dennis
1 Jahr zuvor

Glückwunsch ans Compact -Team !

.. passend genauso lauter der Titel eines guten , kurzen Videos im
youtube – Kanal

XzumTreme

https://www.youtube.com/watch?v=DVWf8YwZaYs

Tankschiff
Tankschiff
1 Jahr zuvor

Tschentücher für Nancy ?

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor
Reply to  Tankschiff

Handschellen!

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor

Ein BESCHLUSS ist nur ein Hinweis! Lest nach! Texte aus Verräterhand tue ich mir nicht an! Im Falschen gibt es nichts richtiges!

kairo
kairo
1 Jahr zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Ein BESCHLUSS ist nur ein Hinweis! Lest nach!

Dann mach das doch mal. Ein Beschluss ist genau so bindend wie ein Urteil, nur nicht so endgültig, sondern nur ein Schritt im Laufe des Verfahrens. Das Gericht kann ihn auch wieder aufheben.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor
Reply to  kairo

Antwort in einfacher Sprache!
Diese erspare ich mir, gegenüber Zombis!

Samuel
Samuel
1 Jahr zuvor

Bestes Interview dazu, mit Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel
Zitat, Auszug: „Faeser hat keinen Respekt vor der Verfassung“!
und „Scholz hat kein Rückgrat“!

Auf youtube:

breaking Compact Verbot von Bundesverwaltungsgericht einkassiert

https://www.youtube.com/watch?v=n9VHDIjE0Cw

Ulrike
Ulrike
1 Jahr zuvor

Wenigstens im Gericht sitzen noch ein paar mit Hirn.

birgit
birgit
1 Jahr zuvor
Reply to  Ulrike

Nur keine Hoffnung machen ! Die werden sich schon noch eine Gemeinheit einfallen lassen.Nur ein Bonbon kurz vor den Landtagswahlen in Mitteldeutschland.

Ulrike
Ulrike
1 Jahr zuvor
Reply to  birgit

Man kann dann nur hoffen dass die Menschen nicht drauf reinfallen und richtig wählen……