Coburg – Polizei nimmt Reichsbürger im Justizgebäude fest

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Eigentlich wollte er einen Prozess am Coburger Landgericht nur verfolgen. Nun sitzt ein 40-jähriger Mann selbst hinter Gittern.

Coburg –  Mit seiner Festnahme endete für einen 40-jährigen Prozess-Beobachter in der vergangenen Woche der Besuch einer Verhandlung am Coburger Landgericht. Wie die Polizei am Samstag mitteilt, wollte der Österreicher einen Prozess gegen einen sogenannten Reichsbürger verfolgen. Dazu musste er, wie alle anderen Zuschauer auch, vor Betreten des Gebäudes seinen Ausweis vorzeigen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen den Mann ein internationaler Haftbefehl aus Bosnien-Herzegowina vorlag. Gesucht wurde der Österreicher, der ebenfalls bekennender Reichsbürger ist, nach Auskunft des Bundeskriminalamtes wegen Betäubungsmittel-Verstößen. Der Mann kam in eine Justizvollzugsanstalt. Die zuständigen Behörden müssen nun über seine Auslieferung entscheiden.

Quelle: Neue Presse Coburg vom 15.04.2017

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Alexander Berg
6 Jahre zuvor

Jetzt darf sich wohl schon jeder „Reichsbürger“ nennen… 😀

Karlchen
6 Jahre zuvor
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Die nachfolgenden Darstellungen gehen davon aus, dass das Verfahrensrecht für den Bereich der “Urteile” – hier die Zivilprozessordnung – ZPO – und das Grundgesetz, hier insbesondere Artikel 20 und Artikel 101 noch existent wäre, was jedoch offenkundig nicht der Fall ist; insbesondere aufgrund der unzähligen Verstöße gegen das Zitiergebot gem. ehem. Art. 19 GG. Auch wird hier die Situation vor der Novellierung des § 317 ZPO beschrieben, was wohl die meisten Justizopfer anbelangt, da sie wohl in aller Regel keine Urteilsausfertigungen beantragt haben. Auf die Novelle des § 317 ZPO wird gesondert eingegangen. Scheinverfahren mit Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen können ggf. einen Foltersachverhalt gemäß Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention und/oder ggf. einen Verstoß gegen § 6 (1) Ziffer 2 des Völkerstrafgesetzbuches begründen. Deshalb ist es notwendig, Ihr “Urteil” einmal etwas näher unter die Lupe zu nehmen.
Bitte beantworten Sie sich folgende Fragen:
· Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?
· Haben Sie den Prozess verloren ?
· Hat Ihnen der Prozess gesundheitlich zugesetzt ?
· Sind Sie durch den / die Prozess/e krank geworden ?
· Hat Ihnen der Prozess finanziell zugesetzt ?
· Hat der Prozess Sie finanziell ruiniert ?
Dann sollten Sie einmal feststellen, ob Sie ein Urteil oder ein Scheinurteil oder nur eine Ausfertigung erhalten haben und sich auch nachfolgende Fragen stellen:
· Wurde Ihnen als Prozesspartei Ihr Urteil zugestellt ?
· Sind Sie da ganz sicher ?
Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter im Urteil selbst. Keine Unterschriften gefunden? Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !
Bevor Sie sich der nachfolgenden Rechtssprechung zu Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen annehmen, empfehle ich Ihnen nachstehende Fragen zur ZPO a.F. zu beantworten:
1. Was lesen Sie in der Überschrift des § 317 ZPO? Worin wird unterschieden?
2. Werden gemäß § 317 (1) S.1 ZPO den Prozessparteien “Ausfertigungen” zugestellt? Falls Nein, werden “Urteile” den Prozessparteien zugestellt? Falls Ja, ist der § 317 (1) S.1 ZPO für die Zustellung von Urteilen in Zivilprozessen einschlägig? Falls Ja, welche Anforderungen an ein Urteil sind gemäß § 315 (1) S. 1 ZPO zu stellen ?
3. Werden “Ausfertigungen” gem. § 317 (2) S.2 ZPO beantragt? Falls Ja, haben Sie ggf. eine Ausfertigung beantragt? Warum haben Sie ggf. etwas erteilt bekommen, was Sie nicht beantragt haben ?
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13:
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar. Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München: Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03: Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02: Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06, LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02: Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden.
OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10 + BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10:
Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.
BGH, Urteil vom 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden:
Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung jedoch nicht zurückgegeben hat.
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452). Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Wussten Sie, dass “Urteile” ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?
Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt: Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO: Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten? Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein “Verfahren” ohne Urteil gegeben hat. Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen. Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.
Merke: Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden, jedoch Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt. Also wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben. Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen. Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317 (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde. Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede, das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte, liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat. Oder mit anderen Worten: Es werden zwei nicht identische Urkunden vom Urkundsbeamten als identisch beglaubigt.
Der Straftatbestand des § 348 StGB wäre insofern erfüllt. Dieses Vorgehen der Urkundsbeamten verstößt ggf. gegen justizielle Menschenrechte (faires Verfahren) wider Art. 6 EMRK, wider Artikel 14 ICCPR, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen, vgl. § 317 (2) ZPO.
Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (2) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Die Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar!
Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.
· § 275 (2) Strafprozessordnung Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
· § 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung BVerwG, Urteil – 8 C 6. 08
· § 134(1) Sozialgerichtsgesetz SGG bzw. § 135 (SGG)
Eine weitere Möglichkeit, menschenrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06 Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Zum Thema Scheinbeschlüsse:
Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).
Umgangsregelungsverfahren: Wirksamkeit eines richterlichen Beschlusses bei Verweis auf eine nicht unterschriebene Anlage.
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG
Tenor: Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden hat. Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G…, O…, Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Interessante Videofilme zu juristischen Themen: https://www.youtube.com/watch?v=xx7aYYGQuNo, https://www.youtube.com/watch?v=shOL8EdlvEE, https://www.youtube.com/watch?v=7yi6jekWaaI, https://www.youtube.com/watch?v=s-kAW61P1Ts, https://www.youtube.com/watch?v=Nqnqn3o46Bw&t=632s, https://www.youtube.com/watch?v=Kh1IkgjZmS4, https://www.youtube.com/watch?v=arj1qD6j5Ww

Zum Thema Verwaltungsakte ohne Unterschrift (z.B. gerichtliche bzw. behördliche Verfügungen, Bescheide, Entscheidungen einer Gerichtsverwaltung). Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Birgit
Birgit
6 Jahre zuvor

Jeder mit Personalausweis ist Reichsbürger ! Wie oft denn noch ???

Ron Poul
Ron Poul
6 Jahre zuvor

einfach lächerlich was dieses coburger wurstblatt da gekritrzelt hat. ist doch sowieso nur noch für den verblödeten leser der dieses lügenblatt noch liest. die haben keine handhabe gegen diese sogenannten REUCSBÜRGER die keine sind, wenn dann sind dass REICHSDEUTSCHE .die schreiben dass alles so hochdramatisch dass kein anderer deutscher schlafmichel auf die idee kommt einen gelben schein zu beantragen.

Karlchen
6 Jahre zuvor

In meinem Personalausweis steht als Staatsangehörigkeit „Deutsch“, aber ich kann das Land nirgendwo finden. Wie kommt das?

Wo es keinen Staat gibt, gibt es keine Urkunden. Und wenn es eine gibt, dann wurde diese nicht von einem Staat ausgestellt. Jeder Beamte benötigt eine Bestallungsurkunde. Aktuell werden die Beamten in ihre Dienststellung berufen. Das ist keine Bestallung! Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Ungültigkeit von Gesetzen in der BRD (vgl. BVerfGE 5, 13 ). Gesetze, die zwingende Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen Gesetzen beruhen, sind nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig.

Nichtige Verwaltungsakte oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber den Adressaten. Das heißt, man muss dort auch nicht widersprechen. Die Nichtigkeit beinhaltet auch, daß keine Fristen eingehalten werden müssen, da schließlich der Verwaltungsakt von Grund auf nichtig ist. Ebenso wird die Nichtigkeit festgestellt, wenn keine Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist. Bei Gerichtsurteilen sind Richter Willensbekundender, in einer Behörde ist es der entsprechende Sachbearbeiter. Ohne Unterschrift ist also alles nichtig, da es nach § 125 BGB einen Formmangel darstellt. Dies ist im VVG § 34 und § 44 ausdrücklich so vermerkt.

Der obligatorische Satz „Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig“ gilt lediglich, wenn das Dokument auf elektronischem Wege an den Empfänger versandt wird. Erhält er das Dokument auf dem Postweg, so wurde es nicht elektronisch versandt und somit ist das Dokument auf Grund der fehlenden Unterschrift sofort nichtig. Zusätzlich ist in keinem Gesetz, auf welche sich die BRD-Behörden in ihren Schreiben beziehen, ein Geltungsbereich zu finden: Ämter sind weisungsbefugte Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit. Behörden sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, also Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit. Da alle Behörden unseres Landes Firmen sind, können sie gar keine Behörden sein. Oder in welchem Gesetz steht, daß eine Firma eine Behörde sein darf und damit hoheitliche Verwaltungsakte auslösen? Kann das ein Schuster oder Bäcker? Die Behörden sind nichts Besseres als Schuster und Bäcker! Das ist Amtsanmaßung! Die Amtsanmaßung und Täuschung im Rechtsverkehr hat in unserem Land gravierende Ausmaße angenommen. Hinzu kommt, daß seit Wegfall der Staatshaftung diese in Privathaftung übergegangen sind (siehe Urteil BVerfGE 61,149 vom 19. 10. 1982). https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland hat viel Raum für alle Meinungen, herzlich willkommen!