Immer mehr „Reichsbürger“ im Norden?

Stand: 29.05.2017 20:57 Uhr
von Carsten Janz

Sie leugnen die Existenz der #Bundesrepublik Deutschland, geben Ihre Personalausweise ab und behaupten die #BRD sei eine GmbH. Sogenannte „Reichsbürger“ sind keine neue Bewegung, doch seitdem einer von ihnen im Oktober 2016 in Georgensgmünd (Bayern) einen Polizisten erschossen hatte, sind sie in aller Munde. Und sie werden anscheinend immer mehr. Wie das Innenministerium mitteilt, gibt es in Schleswig-Holstein derzeit 240 Menschen, die der „Reichsbürger“-Bewegung zugerechnet werden. Das sind gut fünf Mal so viele wie Ende des vergangenen Jahres.

Zahl der Reichsbürger nimmt zu

Schleswig-Holstein Magazin – 29.05.2017 19:30 Uhr

Die sogenannte #Reichsbürgerbewegung findet auch in #Schleswig-Holstein immer mehr Anhänger – und die gelten als nicht ganz ungefährlich. Denn viele von ihnen besitzen auch Waffen.

Mehr als die Hälfte eindeutig identifiziert

Von den 240 sind laut Ministerium 140 eindeutig als „Reichsbürger“ identifiziert, bei den restlichen 100 handelt es sich um „registrierte Verdachtsfälle, bei denen eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist“, so das Ministerium. Die Daten stammen aus der Antwort auf eine kleine Anfrage von #Angelika Beer. Das Schreiben liegt dem NDR vor. Beer ist derzeit noch Landtags-Abgeordnete der #Piratenpartei, wird dem kommenden Parlament aber nicht angehören.

„Reichsbürger“ treten offensiver auf

#Verfassungsschutz-Chef Dieter Büddefeld begründet den Anstieg der Zahlen mit der Dunkelfeld-Aufhellung. Die Szene wird erst seit 2015 durchleuchtet, mittlerweile ist sie ein festes Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Außerdem seien die Mitarbeiter der Behörden, die tagtäglich in Kontakt mit „Reichsbürgern“ stehen, mittlerweile aufmerksamer und sensibilisiert. Die Frage, ob die Anzahl an „Reichsbürgern“ tatsächlich zugenommen habe oder die Behörden nur aufmerksamer seien, ist nicht leicht zu beantworten, sagt Büddefeld. „Auf jeden Fall treten die Reichsbürger mittlerweile offensiver auf. Im Internet, aber auch gegenüber den Institutionen unseres Staates.“

Auf dem „Reichsbürger“-Auge blind

Die Piratenabgeordnete Beer ist dagegen der Meinung, dass der Verfassungsschutz bislang das Problem mit „Reichsbürgern“ vernachlässigt habe. „Die Behörde war auf dem Reichsbürger-Auge blind“, sagte sie dem NDR. Mit der Aufklärung der Szene sei der Verfassungsschutz jetzt schlichtweg überfordert, „Die Zahlen werden noch weiter ansteigen“, sagt Beer. Tatsächlich fällt es dem Verfassungsschutz derzeit nicht leicht, die genaue Anzahl zu bestimmen. „Viele #Reichsbürger agieren nur in ihrem kleinen ‚eigenen Reich'“, erwidert Büddefeld. „Nach dem den tödlichen Schüssen in Georgensgmünd hat die Szene aber eine Art Boom erlebt.“

Reichsbürger mit Waffenerlaubnis

In der Antwort auf die kleine Anfrage von Angelika Beer heißt es außerdem, dass von den 140 bestätigten „Reichsbürgern“ immerhin sechs eine waffenrechtliche Erlaubnis haben. Derzeit werde geprüft, ob die Namen den zuständigen Waffenbehörden weitergegeben werden können, damit diese die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen können. Eine abschließende rechtliche Bewertung liege zu diesen sechs Fällen aber noch nicht vor.

Quelle: NDR vom 29.05.2017

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Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

https://www.facebook.com/groups/CarlSaufenberg ist für alle Meinungen offen. Sogenannte Reichsbürger aus Deutschland bitte bei mir melden! Zwangsversteigerungen sind gemäß Grundgesetz der BRD Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 im westlichen Teil meiner besetzten Heimat verboten! Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 361/78 – Beschluss vom 27.09.1978 – sagt, dass eine Zwangsversteigerung die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes darstellen. Besonders hervorzuheben ist hier, dass sich die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wie Richter aufführen – sagt es das Bundesverfassungsgericht.

Die Rechtspfleger/innen missachten oft alle Gesetze und lassen selbst für dubiose, erfundene Forderungen die Zwangsversteigerung anordnen oder durchführen. Ich rate allen Betroffenen, sich gegen diese Machenschaften der Rechtspfleger/innen und ggf. auch Richter zu wehren:

Einfach beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde und den „Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung“ stellen und beantragen (Beschluss vom 27.09.1978 – 1 BvR 361/78). Dieses Grundsatzurteil ist im Internet zu sehen. Es sind 14 DIN A 4-Seiten!

Baufutzi
Baufutzi
6 Jahre zuvor

Das System hat langsam das Höschen voll.

Karl in Oslo
6 Jahre zuvor
Reply to  Baufutzi

So isses: Grundgesetze gibt es nur in besetzten Staaten. Warum hat Deutschland das? Eine nicht vorhandene oder fehlerhafte Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, weil Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen und ähnliches zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

Ein Beschluss, ein Urteil und Verträge jeglicher Art müssen unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452). Bei einem Verstoß liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452). Eine rechtskonforme Unterschrift besteht aus Titeln, Vor- und Zunamen! In 99 % aller Urteile & Beschlüsse fehlen die! In https://www.facebook.com/groups/PegidaPartei können wir viel ändern. Wann machst auch du mit? Herzlich willkommen!

Birgit
6 Jahre zuvor
Reply to  Baufutzi

Da gibt es also im Norden auch ein Nest der „Reichsbürger“? Wie furchtbar !

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor
Reply to  Birgit

Ja Birgit. Insolvenzordnung (InsO) der BRD § 89 Vollstreckungsverbot:

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. http://www.eurohunde.de zeigt mehr!